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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 239<br />

In Frankreich sind aus Anlaß des Kriegszustandes folgende Bestimmungen<br />

über den Erwerb und den Verlust <strong>der</strong> französischen Staatsangehörigkeit<br />

erlassen worden.<br />

Anschließend an die Regelung, die das Gesetz von&apos; 3. Juli 19171)<br />

für die Dauer des damaligen Krieges getroffen hat, sind durch das Dekret<br />

vom ig. Oktober <strong>1939</strong>&apos;) für die Kriegsdauer folgende Än<strong>der</strong>ungen in<br />

das Staatsangehörigkeitsgesetz vom io. August 192-7 eingeführt worden.<br />

Personen männlichen Geschlechts, die in Frankreich als eheliche Kin<strong>der</strong><br />

einer ausländischen Mutter geboren sind, die selbst in Frankreich geboren<br />

ist, sollten die französische Staatsangehörigkeit endgültig erwerben,<br />

falls sie diese Staatsangehörigkeit nicht abgelehnt haben, nicht<br />

mehr in ihrem 22. Lebensjahre, wie es<br />

in <strong>der</strong> ursprünglichen Fassung<br />

des Art. 2 Abs. i des <strong>Gesetze</strong>s vom io. August 1927 stand, son<strong>der</strong>n im<br />

Laufe von 3 Monaten nach <strong>der</strong> Erreichung des Alters von 18 Jahren<br />

(Art. i). Das gleiche sollte für außereheliche Kin<strong>der</strong> gelten, die in Frankreich<br />

von ausländischen Eltern geboren sind, wenn <strong>der</strong>jenige Elterliteil,<br />

dessen Staatsangehörigkeit das Kind nach Maßgabe des Staatsangehörigkeitsgesetzes<br />

vorn io. August Ig27 (Art. i) nicht erwirbt, selbst in<br />

Frankreich geboren ist. Gemäß Art. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes<br />

vom io. August 1927 sollten diejenigen Personen die französische Staatsangehörigkeit<br />

erwerben, die in Frankreich von einem Auslän<strong>der</strong> geboren<br />

sind,&apos; falls sie im Alter von 21 Jahren daselbst ihren Wohnsitz haben und<br />

im Laufe des 22. Lebensjahres die französische Staatsangehörigkeit<br />

nicht ablehnen; durch das Dekret vom ig. Oktober <strong>1939</strong> (Art- 3) ist<br />

für Personen männlichen Geschlechts das entscheidende Alter auf<br />

18 Jahre herabgesetzt, wobei die Ablehnung <strong>der</strong> französischen Staatsangehörigkeit<br />

nur im Laufe von 3 Monaten nach <strong>der</strong> Erreichung dieses<br />

Alters möglich ist. Personen, die das Alter von 18, aber noch nicht dasjenige<br />

von 22 Jahren erreicht haben, erwerben die französische Staatsangehörigkeit<br />

(für Personen <strong>der</strong> ersten Kategorie muß noch das Wort<br />

endgültig hinzugefügt werden) mit dem Inkrafttreten des Dekrets,<br />

wobei die dreimonatige Ablehnungsfrist vom Tage seiner Veröffentlichung<br />

ab gerechnet werden sollte. Personen, die während <strong>der</strong> Feindseligkeiten<br />

die französische Staatsangehörigkeit abgelehnt haben, verlieren<br />

die Möglichkeit, sie später im Wege <strong>der</strong> Option, <strong>der</strong> Einbürgerung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einbürgerung zu erwerben (Art. 7); eine entsprechende<br />

Bestimmung enthielt auch das Gesetz von&apos; 3. Juli 1917 (Art. 7). Dagegen<br />

hat das Dekret vom ig. Oktober <strong>1939</strong><br />

die Vorschrift dieses Ge-<br />

&apos;) JOurn. Off. vom 5. Juli 1917; abgedruckt bei Niboyet et Goul,6, Reeueil de<br />

textes usuels de droit international, Bd. I, Paris 1929, S. 17f.<br />

&apos;) Purn. Off. v0H1 27, Oktober <strong>1939</strong>, S. 12661 f. Durch ein Dekret vom 8, Dezember<br />

<strong>1939</strong> (Journ. Off. vom ii. Dezember <strong>1939</strong>, S. 13878) sind entsprechende Vorschriften<br />

auch für die Kolonien und Protektorate erlassen worden.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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