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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Die<br />

aa)<br />

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 201<br />

-<br />

b) Entziehung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit. Aberkennung<br />

<strong>der</strong> -<br />

Staatsangehörigkeit. schon im vorigen Bericht,) hervorgehobene<br />

Tendenz, <strong>der</strong> Regierung die Befugnis.zu erteilen, unter gewissen Voraussetzungen<br />

die Staatsangehörigkeit abzuerkennen, tritt in den <strong>Gesetze</strong>n,<br />

über die hier berichtet wird, beson<strong>der</strong>s klar zutage. Die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen dieser Aberkennung lassen §ich folgen<strong>der</strong>maßen zusammenfassen.<br />

Die kürzeste Fassung enthält das bulgarische Gesetz (Art. 2 1 Abs. i) :<br />

die Staatsangehörigkeit kann einem Bulgaren aberkannt werden, <strong>der</strong> im<br />

Auslande wohnt und durch seine Handlungen <strong>der</strong> Sicherheit des bulgarischen<br />

Staates schadet. Aus demselben Grund können bulgarische<br />

Staatsangehörige nicht-bulgarischer Abstammung, die im Inland wohnen,<br />

ausgebürgert werden (Art. 21 Abs. 2).<br />

Denselben Grund, d. h. die staatsfeindliche Betätigung führen auch<br />

einige an<strong>der</strong>e <strong>Gesetze</strong> an (das litauische Gesetz, Art. 23 § 6z); das rumänische<br />

Gesetz, Art. 41 § 53); das slowakische Gesetz, § ii (i) a und b 4);<br />

das ungarische Gesetz, § 8 (1), 15.<br />

Ein weiterer Grund ist die Weigerung, <strong>der</strong> Militärdienstpflicht<br />

nachzukommen: wir finden ihn im litauischen Gesetz (Art. 23 §§ 2 und 3:<br />

die Staatsangehörigkeit kann aberkannt werden, wenn <strong>der</strong> Betreffende<br />

während seines Aufenthaltes im Auslande <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Ableistung<br />

des<br />

in Litauen nicht Folge leistet, o<strong>der</strong> aus dem<br />

militärischen Dienst ins Ausland flüchtig wird), im rumänischen Gesetz<br />

(Art. 41 H 1, 3 und 4: Fahnenflucht o<strong>der</strong> Weigerung <strong>der</strong> Militärdienstpflicht<br />

nachzukommen), im slowakischen Gesetz (§ ii (i) c).<br />

Einige <strong>Gesetze</strong> betrachten als Grund <strong>der</strong> Aberkennung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

den Eintritt in den Staatsdienst eines fremden Staates.<br />

Das litauische Gesetz (Art. 23 H 4 und 5) betrachtete als Grund <strong>der</strong><br />

Ausbürgerung die Weigerung, aus dem Zivildienst eines ausländischen<br />

dieser Handlungen ab (§ 403 (a.<br />

Eine Person unter iß Jahren kann aus allen oben aufgezählten<br />

Gründen überhaupt die amerikanische Staatsangehörigkeit nicht verlieren<br />

(§ 403 (b.<br />

It) Siehe diese Zeitschrift Bd. IX, S. 56o.<br />

,2) Art. 23 § 6: gegen, die Sicherheit des Litauischen Staates gerichtete Handlung,<br />

für die <strong>der</strong> Betreffende gerichtlich mit Zuchthaus bestraft wird.<br />

3) Art. 41 § 5: die Staatsangehörigkeit kann einem Rumänen aberkannt werden,<br />

<strong>der</strong> sich im Auslande aufhält und als Anstifter o<strong>der</strong> Mittäter einer Handlung schuldig<br />

macht, die die Störung <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung des Staates zum Ziele hat, o<strong>der</strong> durch<br />

ein <strong>der</strong> Treupflicht zum Lande zuwi<strong>der</strong>laufendes Verhalten die<br />

schädigt o<strong>der</strong> den guten Ruf und das Ansehen Rumäniens herabsetzt..<br />

rumänischen Interessen<br />

4) § ii (i) a und b: staatsfeindliche Betätigung im Auslande o<strong>der</strong> im Inlande mit<br />

darauffolgen<strong>der</strong> Flucht ins Ausland.<br />

5) § 8 (ib i. Vergehen im Auslande gegen das Gesetz über den Schutz <strong>der</strong> staatlichen<br />

und gesellschaftlichen Ordnung, wenn ein die Schuld feststellendes Gerichtsurteil ergangen<br />

ist.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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