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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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230 Berichte und Urkunden Staats-<br />

und Verwaltungsrecht<br />

Gemäß die Verordnung (§ i (i erwerben von Rechts wegen<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit a) die Personen, die durch Art. 36<br />

des Versailler Vertrages die belgische Staatsangehörigkeit erworben<br />

haben,), b) die Personen, die als Bewohner von Neutral-Moresnet die<br />

belgische Staatsangehörigkeit am io.&apos;januar 192o erworben haben,<br />

c) die ehelichen Nachkommen <strong>der</strong> unter a) und b) genannten Personen<br />

und die unehelichen Nachkommen einer unter a) und b) fallenden weiblichen<br />

Person, die nach belgischem Recht die Staatsangehörigkeit <strong>der</strong><br />

unehelichen Mutter teilen, und d) die Ehefrauen aller genannten Personen,<br />

und zwar auch dann, wenn die Ehe am 18. Mai 194o nicht mehr<br />

bestanden hat. Bei den Personen, die an diesem Stichtag ihren Wohnsitz<br />

außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs (einschließlich von<br />

Eupen, Malmedy und Moresnet) hatten, tritt <strong>der</strong> Erwerb <strong>der</strong> deutschen<br />

Staatsangehörigkeit nicht ein, wenn <strong>der</strong> Regierungspräsident in Aachen<br />

bis zum i. Oktober 1942 feststellt, daß sie die hierfür erfor<strong>der</strong>liche Eignung<br />

nicht besitzen (§ 3). Die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt<br />

jedoch nicht, a) wer nach dem Erwerb <strong>der</strong> belgischen Staatsangehörigkeit<br />

eine an<strong>der</strong>e Staatsangehörigkeit erworben hat o<strong>der</strong> staatenlos geworden<br />

ist, b) eine Frau, die nach dem Inkrafttreten des Versailler Vertrages<br />

einen Belgier geheiratet hat, <strong>der</strong> die belgische Staatsangehörigkeit<br />

nicht automatisch durch Einglie<strong>der</strong>ung von Eupen, Malmedy und<br />

Moresnet erworben hat, c) wer unehelich geboren ist und nach Inkrafttreten<br />

des Versailler Vertrages von einem Belgier, <strong>der</strong> die belgische Staatsangehörigkeit<br />

nicht automatisch durch Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> genannten<br />

Gebiete erworben hat, während <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährigkeit durch nachfolgende<br />

Eheschließung legitimiert wurde, o<strong>der</strong> vor o<strong>der</strong> zusammen mit<br />

<strong>der</strong> Mutter freiwillig o<strong>der</strong> gerichtlich anerkannt worden ist, d) wer Jude<br />

o<strong>der</strong> Zigeuner ist. Die Verordnung bestimmt ferner, daß Bescheide, mit<br />

denen Personen deutschen o<strong>der</strong> artverwandten Blutes, die den Voraussetzungen<br />

des Erwerbes <strong>der</strong> deutschen Staatsangehörigkeit von Rechts<br />

wegen entsprechen, auf Grund des belgischen <strong>Gesetze</strong>s vom 3o. Juli<br />

1934 ausgebürgert wurden 2), als nicht erlassen gelten.<br />

Neben den bereits wie<strong>der</strong>gegebenen Bestimmungen enthält die<br />

Verordnung vom 23. September 1941 Vorschriften über den Erwerb<br />

<strong>der</strong> deutschen Staatsangehörigkeit auf Wi<strong>der</strong>ruf. §:2 bestimmt, daß<br />

1) Durch Art. 36 des Versailler Vertrages haben die belgische Staatsangehörigkeit<br />

alle deutschen Staatsangehörigen,<br />

die in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet<br />

ihren Wohnsitz hatten, mit dem. endgültigen Übergang <strong>der</strong> Souveränität über diese<br />

Gebiete an Belgien erworben.<br />

3) Auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s (s. Moniteur. Belge vom 5. August 1934) konnten<br />

belgische Staatsangehörige, soweit sie nicht Belgier durch Geburt waren, auf Antrag des<br />

Staatsanwaltes ausgebürgert werden s&apos;ils manquent gravement ä leurs devoirs de eitoyen<br />

belge*. Über das belgische Gesetz vom 30. Juli 1934 siehe diese Zeitschrift Bd. iv, S. 8qgff.<br />

Vgl. auch den bericiii von Vahldiek: diese Zeitschrift Bd. X, S. o28f -<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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