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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 209<br />

,einem Finnen die Ehe schließt, die finnische Staatsangehörigkeit ohne<br />

jeglichen Vorbehalt erwerben (§ 3 Abs. i); die allgemeine Formulierung<br />

des § io Abs. i, <strong>der</strong> beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit<br />

nicht auf speziellen Antrag den Verlust <strong>der</strong> finnischen Staatsangehörigkeit<br />

nur dann eintreten läßt, wenn die betreffende Person ihren<br />

Wohnsitz ins Ausland verlegt, läßt aber darauf schließen, daß die finnische<br />

Staatsangehörige, die durch Eheschließung mit einem Auslän<strong>der</strong> die<br />

Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt, nur dann die finnische Staatsangehörigkeit<br />

verliert, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt,).<br />

Das litauische und das rumänische Gesetz enthalten auch eine<br />

Regelung <strong>der</strong> Fälle einer Ungültigkeitserklärung <strong>der</strong> Eheschließung,<br />

was sicher zu begrüßen ist, da das Problem <strong>der</strong> Auswirkung einer Ungültigkeit<br />

<strong>der</strong> Ehe auf die Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> Frau im Schrifttum<br />

keine einheitliche Lösung findet. Eine Frau, die durch Eheschließung<br />

die litauische Staatsangehörigkeit erworben hat, verliert sie<br />

durch Ungültigkeitserklärung<br />

<strong>der</strong> Eheschließung, sofern aus <strong>der</strong> Ehe keine Kin<strong>der</strong><br />

hervorgegangen sind (Art. 2o § 3 des litauischen <strong>Gesetze</strong>s). Das rumänische<br />

Gesetz enthält darüber folgende Bestimmung (Art. 8):<br />

Besteht die Wahrscheinlichkeit, daß eine Ehe ungültig o<strong>der</strong> aufgehoben<br />

ist, aus <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nicht hervorgegangen o<strong>der</strong> nicht mehr am<br />

Leben sind, so berührt dies die Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> Frau nicht;<br />

die Frau wird vielmehr so angesehen, als habe sie die rumänische Staatsangehörigkeit<br />

des Ehemannes niemals besessen.<br />

Sind jedoch aus einer solchen Ehe Kin<strong>der</strong> hervorgegangen und am<br />

Leben, so behält die Frau die rumänische Staatsangehörigkeit des Ehemannes,<br />

es sei denn, daß die Frau in einer beglaubigten Erklärung den<br />

Wunsch ausspricht, diese Staatsangehörigkeit nicht zu besitzen.<br />

Schließlich muß erwähnt werden, daß in <strong>der</strong> Schweiz und in <strong>der</strong><br />

Slowakei die Nichtigerklärung bzw. die Aberkennung <strong>der</strong> durch Eheschließung<br />

erworbenen Staatsangehörigkeit möglich ist. Art. 2 § 2 des<br />

schweizerischen Bundesratsbeschlusses Vom 20. Dezember 1940 lautet<br />

folgen<strong>der</strong>maßen:<br />

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann innert<br />

fünf Jahren <strong>seit</strong> dem Eheschluß den durch diesen bewirkten Erwerb<br />

des Bürgerrechts nichtig erklären, wenn <strong>der</strong> Eheschluß offenkundig<br />

die Umgehung <strong>der</strong> Einbürgerungsvorschriften bezweckte. Den Schweizer,<br />

<strong>der</strong> sich bewußt hierzu hergegeben hat, kann es innert <strong>der</strong> gleichen Frist<br />

für bis zu fünf Jahren im Aktivbürgerrecht einstellen.<br />

Gemäß dem slowakischen Gesetz (§ ii (i) f) kann das Innenministerium<br />

die Staatsangehörigkeit einer Auslän<strong>der</strong>in aberkennen<br />

1) Diese Regelung entspricht nicht nur dem früheren finnischen Recht (§ 4 <strong>der</strong><br />

finnischen Verfassung vom 17. Juli 1919, § i des <strong>Gesetze</strong>s über den Verlust <strong>der</strong> finnischen<br />

Staatsangehörigkeit vom 7. Juni 1927* siehe Rechtsverfolgung Bd. VII, S. 63, 65),<br />

son<strong>der</strong>n auch den entsprechenden Bestimmungen <strong>der</strong> übrigen skandinavischen Län<strong>der</strong>:<br />

siehe Makarov, a. a. 0., S. 130-<br />

Z. ausl. öff. Recht u. Völkerr. Bd. XI. 14<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht<br />

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