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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 211<br />

Ehefrau aber nur, w sie Mit dieser Entlassung einverstanden ist<br />

(§:10 (4; die Aberkennung <strong>der</strong> slowakischen Staatsangehörigkeit erstreckt<br />

sich auf die Ehefrau, wenn das Innenministerium dies ausdrücklich<br />

ausspricht (§ ii (2. Beim Erwerb <strong>der</strong> rumänischen Staatsangehörigkeit<br />

durch einen Auslän<strong>der</strong> folgt die Ehefrau <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

des Mannes, es sei denn, daß sie innerhalb eines Monats nach seiner<br />

Eidesleistung rechtsgültig ihren Willen dahin kundgibt, die bisherige<br />

Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, wobei ihre Erklärung dann<br />

auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Eidesleistung des Mannes zurückwirkt (Art. 14).<br />

Verliert <strong>der</strong> Mann die rumänische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung<br />

im Auslande, so erstreckt sich dieser Verlust auch auf die Frau,<br />

es sei denn, daß sie nach dem neuen Heimatrecht des Mannes seiner<br />

Staatsangehörigkeit nicht folgt (Art. 38 Abs. i). Folgt die Frau dieser<br />

Staatsangehörigkeit, so erwirbt- sie die rumänische Staatsangehörigkeit<br />

wie<strong>der</strong>, wenn sie innerhalb eines Monats nach <strong>der</strong> Einbürgerung des<br />

Mannes im Auslande eine Erklärung abgibt, daß sie auf die ausländische<br />

Staatsangehörigkeit des Mannes verzichtet (Art. 38 Abs. 2). Bei <strong>der</strong><br />

Ausbürgerung eines Rumänen als Strafe hat <strong>der</strong> Ministerrat zu entscheiden,<br />

ob diese Ausbürgerung sich auch auf seine Ehefrau erstreckt<br />

(Artt. 45, 46), und beim Verlust <strong>der</strong> rumänischen Staatsangehörigkeit<br />

durch Abwesenheit im Ausland erfaßt dieser Verlust auch die Ehefrau,<br />

es sei denn, daß sie sich im Zeitpunkt des Verlustes <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

durch den Mann tatsächlich in Rumänien aufhält (Art. 51). Nach<br />

dem ungarischen Gesetz VOM 29. August <strong>1939</strong> verliert die Frau eines<br />

Ungarn, <strong>der</strong> sich im Auslande einbürgern läßt, die ungarische Staatsangehörigkeit,<br />

falls gemäß den Rechtsvorschriften des einbürgernden<br />

Staates die Einbürgerung sich auch auf sie erstreckt (§ 1 (3, und beim<br />

Verlust <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt im Auslande wird<br />

von diesem Verlust auch die Frau des Betroffenen erfaßt, falls sie mit<br />

ihm. zusammenlebt (§ 2 (5.<br />

Die Befolgung des Grundsatzes <strong>der</strong> selbständigen Staatsangehörigkeit<br />

jedes Ehegatten finden wir in Bulgarien und in Mexiko. Nach dem<br />

bulgarischen Gesetz kann die Frau eines in Bulgarien eingebürgerten<br />

Auslän<strong>der</strong>s ein Einbürgerungsgesuch einreichen, falls sie im Gesuch<br />

ihres Mannes die Einbürgerung nicht bereits beantragt hat (Art. ii).<br />

Die Ausbürgerung eines Bulgaren erstreckt sich nicht auf seine Frau,<br />

falls es sich nicht um die Ausbürgerung eines bulgarischen Staatsangehörigen<br />

nicht bulgarischer Abstammung durch Auswan<strong>der</strong>ung<br />

handelt, an <strong>der</strong> auch die Frau teilgenommen hat (Art. 16). Nach dem<br />

mexikanischen Dekret vom 28. Dezember <strong>1939</strong> gewährt die Einbürgerung<br />

des Mannes in Mexiko seiner Frau das Recht, auch ihre Einbürgerung<br />

zu beantragen, falls sie ihren Wohnsitz, in Mexiko hat o<strong>der</strong> nach Mexiko<br />

verlegt (Art. 20), und <strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> mexikanischen Staatsangehörig-<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht<br />

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