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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 217<br />

doppelten Staatsangehörigkeit. Das bulgarische Gesetz (Art. 2) und<br />

das rumänische Gesetz (Art. 2) erklären feierlich, daß ein Bulgare bzw.<br />

ein Rumäne nicht gleichzeitig Staatsangehöriger eines an<strong>der</strong>en Staates<br />

sein kann. Entsprechend diesem Grundsatz betrachten einige <strong>Gesetze</strong><br />

den Verlust <strong>der</strong> früheren Staatsangehörigkeit als Voraussetzung <strong>der</strong><br />

Einbürgerung von Auslän<strong>der</strong>n,). So muß nach dem rumänischen Gesetz<br />

(Art. io § 3) <strong>der</strong> Antragsteller durch rechtswirksarne Erklärung auf die<br />

ausländische Staatsangehörigkeit verzichten; er darf nur eingebürgert<br />

werden, wenn er die ausländische Staatsangehörigkeit verloren hat o<strong>der</strong><br />

sie gemäß den <strong>Gesetze</strong>n seines Heimatstaates durch den Erwerb <strong>der</strong><br />

rumänischen Staatsangehörigkeit ohne weiteres verliert (Art. io § 8).<br />

Gemäß dem finnischen Gesetz. (§ 7) muß dem Antragsteller, soweit er<br />

nicht bewiesen hat, daß er durch die Aufnahme in den finnischen Staatsverband<br />

die Staatsangehörigkeit des fremden Landes verliert, als Bedingung<br />

<strong>der</strong> Einbürgerung gemacht werden, daß er in den ihm festgesetzten<br />

Zeitraum die fremde Staatsangehörigkeit verliert. Nur wenn<br />

beson<strong>der</strong>e Gründe vorliegen, kann <strong>der</strong> Antragsteller ohne diese Bedingung<br />

eingebürgert werden2). Nach dem litauischen Gesetz (Art. ii<br />

§ 5) konnte ein Auslän<strong>der</strong> fremden Volkstums nur eingebürgert werden,<br />

wenn er keine Staatsangehörigkeit o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit eines<br />

Staates besaß, nach dessen <strong>Gesetze</strong>n er diese Staatsangehörigkeit durch<br />

Aufnahme in den litauischen Staatsverband verlor. Das luxemburgische<br />

Gesetz verweigert die Einbürgerung (Art. 7 § 1) o<strong>der</strong> die Ausübung <strong>der</strong><br />

Option (Art. 22 § 1), wenn das Gesetz des Heimatlandes des Interessenten<br />

diesem erlaubt, bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit seine<br />

eigene Staatsangehörigkeit beizubehalten o<strong>der</strong> sich zu dieser Beibehaltung<br />

ermächtigen zu lassen3), es sei denn, daß <strong>der</strong> Antragsteller durch ihm<br />

von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnisse und Bescheinigungen<br />

nachweist, daß er von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht<br />

I) Dagegen besteht diese Voraussetzung in dem amerikanischen Nationality Act<br />

Of 194o nicht; denn <strong>der</strong> oath of renunciation dieses Aet (§ 335 (a kann vom Standpunkt<br />

des Heimatrechts des Antragstellers rechtlich irrelevant sein.<br />

2) Hat eine Person, die durch Geburt außer <strong>der</strong> finnischen Staatsangehörigkeit<br />

auch eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, ihren tatsächlichen &apos;Wohnsitz<br />

nicht in Finnland gehabt, ist sie in Finnland <strong>der</strong> Wehrpflicht nicht nachgekommen,<br />

hat sie in Finnland mindestens 2 Jahre die Schule nicht besucht und auch keine an<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong>artige Verbindung mit Finnland gehabt, so verliert sie die finnische Staatsangehörigkeit<br />

mit Erreichung des Alters von 22 Jahren, falls sie dann Angehörige eines fremden<br />

Staates ist<br />

(§ i i).<br />

3) Gemeint war wohl § 25 Abs. 2 des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes<br />

VOM 22. Juli 1913, nach welchem ein Deutscher, <strong>der</strong> sich im Auslande einbürgern<br />

läßt, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliert, wenn er vor dem Erwerb <strong>der</strong> ausländischen<br />

Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde seines Heimatstaates zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit<br />

erhält.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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