28.01.2015 Aufrufe

Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das<br />

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 225<br />

des Innern über die Aberkennung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit des Protektorats<br />

Böhmen und Mähren erlassen worden&apos;).<br />

Durch eine Verordnung<br />

des Reichsministers des Innern vom 6. Juni 1941&apos;) ist festgesetzt<br />

worden, daß ein deutscher Volkszugehöriger nicht Protektoratsangehöriger<br />

sein kann (§ i). Ferner bestimmt die Verordnung, daß eine<br />

deutsche Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit, die eine Ehe<br />

mit einern Protektoratsangehörigen schließt (§ z), ein Kind, das einer<br />

solchen Ehe entstammt (§ 3) und ein uneheliches Kind einer deutschen<br />

Volkszugehörigen, das von einem Protektoralsangehörigen legitimiert<br />

wird (§ 4) die deutsche Staatsangehörigkeit behalten bzw. erwerben,<br />

es sei denn, daß die höhere Verwaltungsbehörde (im Protektorat <strong>der</strong><br />

Oberlandrat) eine gegenteilige Entscheidung trifft.<br />

-<br />

d) Das Memelland.- nach <strong>der</strong> Unterzeichnung des deutschlitauischen<br />

Vertrages vom 22. März <strong>1939</strong> über die Wie<strong>der</strong>vereinigung<br />

des Memelgebietes mit dem Deutschen Reich3)&apos; erlassene Wie<strong>der</strong>vereinigungsgesetz<br />

vom 23. März <strong>1939</strong>4) bestimmte (§ 3), daß MemeHän<strong>der</strong>,<br />

die durch die Wegnahme des Memellandes mit dem 30- Juli 1924 die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, mit dem Inkrafttreten<br />

dieses <strong>Gesetze</strong>s wie<strong>der</strong> deutsche Staatsangehörige geworden sind, wenn<br />

sie am 22. März <strong>1939</strong> ihren Wohnsitz im Mernelland o<strong>der</strong> im Deutschen<br />

Reich hatten. Das gleiche galt für diejenigen, die ihre Staatsangehörigkeit<br />

von einem solchen Meinellän<strong>der</strong> ableiten5).<br />

I) RGBI. I, S. 1997; Rechtsverfolgung, Bd. VII, S. 1075f.; Berger, a. a. 0.,<br />

S. 21 if. Näheres bei Korkisch, a. a. 0., S- 207f- Vgl. auch die Zusammenfassung <strong>der</strong><br />

geltenden Vorschriften -aber den Verlust <strong>der</strong> früheren tschecho-slowakischen Staatsangehörigkeit<br />

und <strong>der</strong> Protektoratsangehörigkeit im Run<strong>der</strong>laß des Ministeriums des<br />

Innern vom 7. März 1941: Prager Archiv für Gesetzgebung und Rechtsprechung 1941,<br />

Nr. 15, S. 775ff.<br />

2) RGBI. I, S. 3o8. Vgl. Troitzsch, Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen<br />

gegenüber dem Protektorate Böhmen und Mähren: Deutsche Verwaltung, 1941, S. 369,<br />

3) RGBI. II, S. 6o8; diese Zeitschrift Bd. IX, S. 512ff.<br />

4) RGBI. I, S- 559; diese Zeitschrift Bd. IX, S. 514f.; im Auszug abgedruckt und<br />

kommentiert in <strong>der</strong> Rechtsverfolgung Bd. VII, S. 835f. Vgl. Lichter, Staatsangehörigkeit<br />

<strong>der</strong> Bewohner des mit dem Deutschen Reich wie<strong>der</strong> vereinigten Memellandes: Zeitschrift<br />

für Standesamtswesen <strong>1939</strong>, S. i98f.<br />

5) Durch den deutsch-litauischen Vertrag vom 8. Juli <strong>1939</strong> (RGBI. II, S. 999;<br />

abgedruckt und erläutert in <strong>der</strong> Rechtsverfolgung Bd. VII, S. 836ff.) ist die Regelung<br />

des <strong>Gesetze</strong>s VOM 23- März <strong>1939</strong> in doppelter Richtung erweitert worden: es haben auch<br />

diejenigen Personen, die seinerzeit gemäß Art. 8 Abs. 2 <strong>der</strong> Memelkonvention vom 8. Mai<br />

1924 und Ziff. I Abs. io des deutsch-litauischen Optionsvertrages vom io. Februar 192,5<br />

für die litauische Staatsangehörigkeit optiert hatten, die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

zurückerworben, ferner ist die Beschränkung auf Personen, die am 22. März <strong>1939</strong> den<br />

Wohnsitz im Memeiland o<strong>der</strong> im Deutschen Reich hatten, weggefallen, Ein litauischer<br />

Volkszugehöriger, <strong>der</strong> gemäß diesen Bestimmungen die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

erworben hat, hat aber das Recht bekommen, zugunsten <strong>der</strong> litauischen Staatsangehörigkeit<br />

bis zum 31. Dezember <strong>1939</strong> zu optieren (Art. 2 des Vertrages).<br />

Z. ausl. öff. Recht u. Völkerr. Bd. Xl. 15<br />

Vgl. RdErl. d. RMdI.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!