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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 181<br />

geborene Kind eines Auslän<strong>der</strong>s, <strong>der</strong> selbst im Lande geboren ist<br />

und<br />

dort seinen Aufenthalt bis zur Geburt des Kindes hatte, unter folgenden<br />

Bedingungen Gebrauch machen (Artt. ig, 2o): <strong>der</strong> Interessent muß im<br />

Jahre vor <strong>der</strong> Optionserklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in<br />

Luxemburg gehabt haben und sich dort gewöhnlich, sei es von 14 bis<br />

18 Jahren, sei es während wenigstens 9 Jahren aufgehalten haben (diese<br />

Aufenthaltsfrist ist für das von ausländischen Eltern geborene Kind,<br />

von denen ein Teil die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen<br />

hatte, auf die zwei Jahre vor <strong>der</strong> Option beschrankt); <strong>der</strong> Interessent<br />

muß seinen Wohnsitz im Inland gründen; die Optionserklärung muß<br />

zwischen dein 18. und dem vollendeten :22. Lebensjahre abgegeben<br />

werden. Die Option ist nicht zulässig (Art. 22): 1. wenn das Gesetz<br />

des Heimatlandes des Interessenten diesem erlaubt, bei Erwerb einer<br />

fremden Staatsangehörigkeit seine eigene Staatsangehörigkeit beizubehalten,<br />

es sei denn, daß <strong>der</strong> Antragsteller durch ihm von den zuständigen<br />

Behörden ausgestellte Bescheinigungen nachweist, daß er von<br />

dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, und daß er seine frühere<br />

Staatsangehörigkeit verliert o<strong>der</strong> unwi<strong>der</strong>ruflich verloren hat; 2.<br />

wenn<br />

die Option sich nicht mit den Verpflichtungen vereinbart, die <strong>der</strong> Interessent<br />

gegenüber dem Staate hat, dem er angehört, und wenn daraus<br />

Schwierigkeiten entstehen könnten; 3. wenn er keine genügende Assimilation<br />

nachweist; 4. wenn er in Luxemburg o<strong>der</strong> im Auslande eine<br />

Verurteilung erlitten hat, welche nach luxemburgischem Recht den<br />

Verlust des Wahlrechts nach sich zieht, für die Dauer dieses Verlustes;<br />

5. wenn er eine rechtskräftige Verurteilung wegen Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />

gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die innere o<strong>der</strong> äußere Sicherheit<br />

des Staates, o<strong>der</strong> wegen Versuchs einer dieser Zuwi<strong>der</strong>handlungen,<br />

erlitten hat. Die Optionserklärungen sind <strong>der</strong> Genehmigung des Justizministers<br />

unterworfen, welche auf die begründeten Gutachten des<br />

Gemein<strong>der</strong>ates des letzten Aufenthaltsortes des Interessenten und des<br />

Generalstaatsanwaltes erfolgt (Art. 23)-<br />

Eine spezielle Einschränkung des jus sanguinis-Prinzips bringt das<br />

ungarische Judengesetz VOM 5. Mai <strong>1939</strong>: obwohl nach dem ungarischen<br />

Staatsangehörigkeitsgesetz vom 2o. Dezember 1879 die unehelichen<br />

Kin<strong>der</strong> eines Ungarn durch Legitimation die ungarische Staatsangehörigkeit<br />

erwerben (§ 4), bestimmt das genannte Gesetz vom 5. Mai <strong>1939</strong>,<br />

daß Juden im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s die ungarische Staatsangehörigkeit<br />

durch Legitimation nicht erwerben können (§ 3 Abs. i).<br />

Das jus soli-Prinzip bildet die Grundlage des Staatsangehörigkeitsrechts<br />

in den Vereinigten Staaten. Das Staatsangehörigkeitsgesetz von<br />

rene Kind eines Auslän<strong>der</strong>s die luxemburgische Staatsangehörigkeit erwerben (Art. 6 § i)<br />

unter Bedingungen, die denen <strong>der</strong> Option nach dem Gesetz von 1940 zum Teil entsprechen.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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