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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Für<br />

Bestimmungen<br />

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 231<br />

mit Wirkung vom 18. Mai i94o die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit folgende<br />

Personen auf Wi<strong>der</strong>ruf erwerben: a) diejenigen deutschstammigen<br />

belgischen StaatSangehörigen, die am 18. Mai 1940 ihren Wohnsitz im<br />

Gebiet von Eupen, Malmedy und Moresnet hatten und die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit nicht schon nach Maßgabe des § i <strong>der</strong> Verordnung<br />

erworben haben, b) die deutschstämmigen Staatenlosen, die am 18. Mai<br />

i,94o ihren Wohnsitz in den genannten Gebieten hatten. Der Wi<strong>der</strong>ruf<br />

des Erwerbes <strong>der</strong> deutschen Staatsangehörigkeit kann nur binnen<br />

io Jahren erfolgen, wobei auf die Geltendmachung des Wi<strong>der</strong>rufs bei<br />

voller Bewährung bereits vorher verzichtet werden kann. Den Wi<strong>der</strong>ruf<br />

o<strong>der</strong> den Verzicht auf eine Geltendmachung sprechen <strong>der</strong> Reichsminister<br />

des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsführer ff, o<strong>der</strong><br />

die von ihnen bestimmten Stellen aus. Der Wi<strong>der</strong>ruf erstreckt sich,<br />

soweit dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen wird, auf die Ehefrau<br />

und auf die min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>.<br />

Wie bereits oben erwähnt, ist in Eupen, Malmedy und Moresnet<br />

das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht am i. September 1940 in Kraft<br />

getreten. Die Verordnung vom 23. September 1941 bestimmt jedoch,<br />

daß auf Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund<br />

ihrer Bestimmungen erworben haben, die geltenden Vorschriften des<br />

deutschen Staatsangehörigkeitsrechts,) auch für die Zeit vom 18. Mai<br />

bis i. September i94o Anwendung finden sollen.<br />

-<br />

B. Die Slowakei. über die Staatsangehörigkeitsfragen<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> nordslowakischen<br />

Gebiete (Gebietsteile von Arwa und <strong>der</strong> Zips) in die Slowakei,<br />

die nach dem Weltkrieg an Polen gefallen waren und auf Grund des<br />

deutsch-slowakischen Vertrages vom 21. November <strong>1939</strong>2)<br />

<strong>der</strong> Slowakischen<br />

Republik übertragen wurden, hat das slowakische Gesetz vorn<br />

22. Dezember <strong>1939</strong>3) getroffen. § 3 dieses <strong>Gesetze</strong>s hat die analoge Anwendung<br />

<strong>der</strong> Vorschriften des slowakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes<br />

vom 25- September <strong>1939</strong>4) vorgeschrieben, so als ob es überhaupt niemals<br />

zur Abtrennung dieses<br />

Gebietes gekommeii wäre5).<br />

-<br />

C. Ungarn. die tschechoslowakischen Gebiete, die auf<br />

Grund des Wiener Schiedsspruches vom :2. November 1938 an Ungarn<br />

abgetreten worden sind, ist die Regelung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeitsfragen<br />

1) Diese Vorschriften werden aufgezählt in § 4 <strong>der</strong> Verordnung.<br />

z) Siehe diese Zeitschrift Bd. X, S. 3gif.<br />

3) Verfassungsgesetz VOM 22. Dezember <strong>1939</strong> über die Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>, <strong>seit</strong> dem<br />

Jahre iox8 an die Republik Polen&apos;angeschlossenen Gebiete. Siovenski Zäkonnik Nr- 325.<br />

Vgl. Korkisch, a. a. 0., S. 170f-, 219f.<br />

4) SieJ&apos;e Oben 5, 176 Aum. 5.<br />

5) Mit Recht weist Korkisch, a. a. 0., S. 2ig, darauf hin, daß die Anwendung<br />

dieser etwas summarischen Bestimmung wohl manche Schwierigkeiten ergeben darf.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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