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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 189<br />

Dienste geleistet hat. Eine einjährige Aufenthaltsfrist gilt für Personen<br />

bulgarischer Abstammung, für Personen, die <strong>der</strong> Staatssicherheit o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Landesverteidigung wichtige Dienste geleistet haben, und für Personen,<br />

die im Kriegsfall als Freiwillige in die bulgarische Armee eintreten.<br />

In allen Fällen wird <strong>der</strong> Aufenthalt im Auslande im Dienste <strong>der</strong><br />

bulgarischen Regierung als ein Aufenthalt im Iplande betrachtet (Art. io<br />

Abs. 2). Die zehnjährige Aufenthaltsfrist wird nach dem Einbürgerungsgesetz<br />

<strong>der</strong> Philippinen auf 5 Jahre herabgesetzt, wenn <strong>der</strong> Antragsteller<br />

im Staats- o<strong>der</strong> Munizipaldienst auf den Philippinen gestanden hat, wenn<br />

er eine nützliche Erfindung eingeführt hatl wenn er mit einer Inlän<strong>der</strong>in<br />

verheiratet o<strong>der</strong> auf den Philippinen geboren ist,<br />

und schließlich wenn<br />

er in einer öffentlichen o<strong>der</strong> öffentlich anerkannten Privatschule auf den<br />

Philippinen unterrichtet hat (§ 3). Wie bereits erwähnt, wird in Rumänien<br />

ein zehnjähriger Aufenthalt nach <strong>der</strong> Einreichung des Einbürgerungsgesuches<br />

gefor<strong>der</strong>t, von dieser Aufenthaltsfrist darf jedoch abgesehen<br />

werden in allen den Fällen, in welchen auch von <strong>der</strong> Voraussetzung <strong>der</strong><br />

Vermögenslage Ausnahmen gemacht werden dürfen 1).<br />

Die längste Aufenthaltsfrist ist im luxemburgischen Gesetz vom<br />

g. März 1940 festgesetzt: sie beträgt 15 Jahre (Art. 6), wobei während<br />

<strong>der</strong> fünf Jahre,<br />

welche dem Einbürgerungsgesuch unmittelbar vorausgehen,<br />

<strong>der</strong> Aufenthalt keine Unterbrechung erfahren darf. Die Aufenthaltsfrist<br />

wird in gewissen Fällen auf io Jahre herabgesetzt 2),und einem<br />

Auslän<strong>der</strong> gegenüber, <strong>der</strong> dem Staate erhebliche Dienste geleistet hat,<br />

kann von ihr überhauPt abgesehen werden.<br />

ff) Unbescholtener Lebenswandel und entsprechende<br />

-<br />

Gesinnung.<br />

Diese Voraussetzung findet in den einzelnen <strong>Gesetze</strong>n verschiedene<br />

Formulierung.<br />

Das finnische Gesetz (§ 4, 3) for<strong>der</strong>t von dem Antragsteller ganz<br />

allgemein, daß sein Lebenswandel keinen Anlaß zu Beanstandungen<br />

gegeben hat.<br />

In einigen <strong>Gesetze</strong>n werden Bestimmungen gebracht, die die Einbürgerung<br />

von vorbestraften Personen verbieten: das litauische<br />

gestattete die Einbürgerung eines Auslän<strong>der</strong>s, wenn er nicht wegen<br />

eines Vergehens, das nach Maßgabe <strong>der</strong> <strong>Gesetze</strong> mindestens nüt Gefängnis<br />

bestraft wird, verurteilt worden iste (Art. ii § 3); auch nach<br />

1) Siehe oben S. 186.<br />

z) Diese Herabsetzung findet statt, wenn <strong>der</strong> Antragsteller: a) auf luxemburgischem<br />

Boden geboren ist, b) o<strong>der</strong> die rechtliche Eigenschaft eines Luxemburgers durch Abstammung<br />

besessen und dieselbe verloren hat, c) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ehemann einer Luxemburgerin<br />

durch Abstammung o<strong>der</strong> Witwer einer Luxemburgerin von Abstammung ist,<br />

von <strong>der</strong><br />

er eines o<strong>der</strong> mehrere lebende Kin<strong>der</strong> hat, von denen wenigstens eines in Luxemburg<br />

wohnhaft ist; o<strong>der</strong> geschiedener Ehemann einer Luxemburgerin durch Abstammung ist,<br />

falls er von ihr eines o<strong>der</strong> mehrere lebende Kin<strong>der</strong> hat, <strong>der</strong>en Aufsicht ihm übertragen<br />

wurde und von denen wenigstens eines in Luxemburg wohnhaft ist.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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