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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Der<br />

3)<br />

234 Berichte und Urkunden - Staats-<br />

und Verwaltungsrecht<br />

<strong>der</strong> Verwaltung in <strong>der</strong> Stadt und dem Gebiet Wilna 1) (Art betrachtete<br />

-<br />

als litauische Staatsangehörige die Einwohner dieser Stadt und dieses<br />

Gebietes, die am Tage des Austausches <strong>der</strong> Ratifikationsurkunden zu<br />

dem russisch-litauischen Friedensvertrag vom 12. Juli 192o,<br />

d. h. am<br />

:r4., Oktober 192o, als litauische Staatsangehörige gegolten haben und<br />

am 27. Oktober <strong>1939</strong> in <strong>der</strong> Stadt o<strong>der</strong> dem Gebiet Wüna ihren Wohnsitz<br />

gehabt haben. Die Ehefrau eines solchen litauischen Staatsangehörigen<br />

und seine Kin<strong>der</strong> im Alter bis ZU 21 Jahren haben auch die<br />

litauische Staatsangehörigkeit erworben; die Kin<strong>der</strong> im Alter von mehr<br />

als 21 Jahren galten als litauische Staatsangehörige, wenn sie am 27. Oktober<br />

<strong>1939</strong> in <strong>der</strong> Stadt o<strong>der</strong> dem Gebiet Wilna ihren Wohnsitz gehabt<br />

haben.<br />

Mit <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung Litauens in die Sowjet-Union im August<br />

1940 sind alle Personen, die auf Grund des litauischen <strong>Gesetze</strong>s vorn<br />

27. Oktober <strong>1939</strong> die litauische Staatsangehörigkeit erworben haben,<br />

Sowjetstaatsangehörige geworden (siehe unten).<br />

F. In <strong>der</strong> Sowjet-Union ist eine Regelung <strong>der</strong> Staatsangehörigaus<br />

Anlaß <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> baltischen Staaten und<br />

Bessarabiens und <strong>der</strong> Nordbukowina erfolgt2).<br />

-<br />

a) Die baltischen Staaten. Erwerb <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

<strong>der</strong> UdSSR. durch Staatsangehörige Litauens, Lettlands und Estlands<br />

ist durch eine Verordnung des Präsidiums des Obersten Rates <strong>der</strong> Sowjet-<br />

Union vom 7. September 1940 3) geregelt worden. Auf Grund dieser<br />

Verordnung (§ i) haben die Staatsangehörigen <strong>der</strong> baltischen Staaten<br />

am Tage <strong>der</strong> Aufnahme dieser Staaten in die SoWjet-Union die Staatsangehörigkeit<br />

<strong>der</strong> UdSSR. erworben. Diejenigen Staatsangehörigen<br />

<strong>der</strong> baltischen Republiken, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses <strong>der</strong><br />

soeben genannten Verordnung im Auslande befanden und denen die<br />

Staatsangehörigkeit durch die baltischen<br />

Sowjetregierungen nicht entzogen<br />

war, mußten sich bis zum i. November 1940 in den diplomatischen<br />

o<strong>der</strong> konsularischen Vertretungen <strong>der</strong> UdSSR. registrieren lassen.<br />

Beim Ausbleiben dieser Registrierung konnten sie die Sowjetstaatsangehörigkeit<br />

nur durch Einbürgerung gemäß dem Sowjetstaatsangehörigkeitsgesetz<br />

vom ig. August 1938 erwerben4). Den Staatsangehörigen<br />

1) Vyriausybäs Zinios <strong>1939</strong> 1; Nr. 671, Art. 4946 (S. 667). Deutsche Übersetzung<br />

(Auszug): Rechtsverfolgung Bd. VII, S. I134fz)<br />

Somit ist keine gesetzliche Regelung getroffen worden aus Anlaß <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> ehemals ostpolnischen Gebiete und <strong>der</strong> von Finnland auf Grund des Moskauer Friedensvertrages<br />

vom 12. März 1940 erworbenen Gebiete.<br />

3) Vedomosti Verchovnogo Soveta vom 17, September 194o Nr. 31; -deutsche<br />

Übersetzung mit Vorbemerkung von Makarov- Z. f. osteurop. Recht, N. F. Bd. VII,<br />

S. 184ff-<br />

4) Über die Bedeutung dieser Registrierung bestand Meinungsverschiedenheit. Der<br />

Verf. dieser Zeilen vertrat den Standpunkt (Z. f. osteurop. Recht, N. F. Bd. VII, S. i85f.1,<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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