28.01.2015 Aufrufe

Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 193<br />

war, sich ohne declaration of intention einbürgern zu lassen, o<strong>der</strong> schließlich<br />

wenn <strong>der</strong> Einbürgerungsantrag bereits vor dem -Kriege gestellt war.<br />

Vor <strong>der</strong> Einbürgerung eines solchen feindlichen Staatsangehörigen ist<br />

<strong>der</strong> Commissioner of Immigration and Naturalization zu benachrichtigen,<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Sitzung des Gerichts anwesend sein muß. In Ausnahmefällen<br />

darf <strong>der</strong> Präsident auc4 ohne die erwähnten Einschränkungen<br />

die Einbürgerung feindlicher Staatsangehöriger veranlassen, falls ihre<br />

Loyalität festgestellt<br />

ist.<br />

c) Verfahren. -Die <strong>Gesetze</strong>, über die hier berichtet wird, mussen<br />

in bezug auf ihre Verfahrensvorschriften in drei Gruppen eingeteilt<br />

werden, -je nachdem sie für die Einbürgerung die gesetzgebenden Organe,<br />

die Regieruiigsorgane o<strong>der</strong> die Gerichtsorgane für zuständig erklären.<br />

Die Mitwirkung von gesetzgebenden Organen in Einbürgerungssachen<br />

ist vorgesehen im luxernburgischen und im rumänischen Gesetz.<br />

Nach dem luxemburgischen Gesetz sollte das Einbürgerungsgesuch dem<br />

Justizminister eingereicht werden (Art. 9, § i), <strong>der</strong> nach dem Anhören des<br />

zuständigen Gemein<strong>der</strong>ates das Gesuch <strong>der</strong> Kammer vorzulegen hatte,<br />

die über ihn in geheimer Sitzung entscheiden sollte (Art. IÜ Nach <strong>der</strong><br />

großherzoglichen Sanktion sollte <strong>der</strong> Justizminister dem Interessenten<br />

eine beglaubigte Ausfertigung <strong>der</strong> Naturalisationsurkunde aushändigen<br />

(Art. 14), über <strong>der</strong>en Annahme <strong>der</strong> Interessent vor dem Zivilstandsbeamten<br />

seines Aufenthaltsortes eine Erklärung abgeben sollte (Art. 15).<br />

In Rumänien ist <strong>der</strong> Einbürgerungsantrag an die im justizministerium<br />

tätige Kommission&apos;) zu richten (Art. 17), die&apos;nach Prüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> Einbürgerung und nach Ablauf <strong>der</strong> Wartezeit, wenn keine<br />

Befreiung von <strong>der</strong> Wartefrist gewährt wird, dem Justizministerium<br />

einen Bericht vorzulegen hat (Art. 2-4). Das justizministerium hat auf<br />

Grund dieses Berichtes und mit Genehmigung des Ministerrats einen<br />

<strong>Gesetze</strong>svorschlag für die Einbürgerung abzufassen und <strong>der</strong> gesetzgebenden<br />

Körperschaft zuzuleiten (Art. 25). Ist das Gesetz angenommen<br />

und veröffentlicht, so hat <strong>der</strong> Antragsteller innerhalb *von 6o Tagen<br />

den Treueid zu leisten (Art. 26).<br />

Zu <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> Regierungsorgane zählen die Einbürgerung<br />

das bulgarische Gesetz vom 16. Dezember 194o, das litauische Gesetz<br />

vom 8. August <strong>1939</strong> und das venezolanische Gesetz vom 29. Mai 1940.<br />

In Bulgarien wird <strong>der</strong> Einbürgerungsantrag dem Justizminister eingereicht<br />

(Art. 33) und die Einbürgerung erfolgt durch einen Ukas des<br />

Zaren (Art. 35)- In Litauen erfolgte die Aufnahme in den litauischen<br />

Staatsverband durch den Innenminister im Einvernehmen mit dem<br />

1) Diese Komfnission setzt sich zusammen aus einem Abteilungspräsidenten und<br />

fünf Räten des Hohen Kassations- und Gerichtshofs, die durch königliche Verordnung<br />

für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Justizministers ernannt werden (Art. 18).<br />

Z. ausl. öff. Recht u. Völkerr. Bd. XL 13<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!