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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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als<br />

Neben<br />

194 Beriebte und Urkunden -<br />

Staats-<br />

und VerwaltÜngsrecht<br />

Justizminister (Art. 13 Abs. i).<br />

In Venezuela geschieht die Einbürgerung<br />

durch ein Dekret des Ejecutivo Fe<strong>der</strong>al (Art. 15)-<br />

-<br />

Auf gerichtlichem Wege findet die Einbürgerung in den Vereinigten<br />

Staaten und in den Philippinen statt. Die in alle Einzelheiten gehende<br />

Regelung des Einbürgerungsverfahrens des Nationality Act Of 1940<br />

entspricht, abgesehen von unwesentlic4en Abweichungen, den früheren<br />

Bestimmungen: eine declaration of intention muß vor dem clerk of<br />

court abgegeben werden, <strong>der</strong> nicht früher als in zwei Jahren und nicht<br />

später als in sieben Jahren <strong>der</strong> Einbürgerungsantrag (petition for naturalization)<br />

folgen soll (0 331, 332). Über diesen Antrag wird in open<br />

court verhandelt (§ 334) und nach <strong>der</strong> Leistung des oath of renunciation<br />

and allegiance (§ 335) wird dem Antragsteller von dem clerk<br />

des Gerichts ein certificate of naturalization(i ausgestellt (§ 336). Diesern<br />

Verfahren entspricht grundsätzlich das in dem Einbürgerungsgesetz<br />

<strong>der</strong> Philippinen festgesetzte<br />

Verfahren.<br />

-<br />

d) Erleichterte Einbürgerung. <strong>der</strong> allgemeinen Einbürgerung<br />

besteht in einigen Län<strong>der</strong>n für gewisse Kategorien von Personen<br />

eine erleichterte Einbürgerung. Die Erleichterung bezieht sich<br />

entwe<strong>der</strong> nur auf die Voraussetzungen <strong>der</strong> Einbürgerung o<strong>der</strong> auch<br />

auf das<br />

Einbürgerungsverfahren.<br />

In erster Linie müssen Erleichterungen erwähnt werden, die aus<br />

Rücksichten auf Volkszugehörigkeit festgesetzt worden sind. Das<br />

rumänische Gesetz bezeichnet diese erleichterte Einbürgerung als<br />

Einbürgerung<br />

durch Anerkennung (Art. 28ff.). Art. 28 (in <strong>der</strong> Fassung<br />

des <strong>Gesetze</strong>s vorn 26. Juli <strong>1939</strong>) bestimmt:<br />

Wer <strong>der</strong> Herkunft nach Rumäne ist, aber einem ausländischen<br />

-<br />

Staat angehört und in Rumänien seinen Wohnsitz hat, kann gleichviel<br />

wo sein Geburtsort liegt rumänischer Staatsangehöriger an-<br />

-<br />

erkannt werden Zur Feststellung, daß jemand <strong>der</strong> Herkunft nach<br />

Rumäne ist, genügt es, daß einer <strong>der</strong> Elternteile <strong>der</strong> Herkunft nach<br />

Rumäne ist.<br />

Der Antragsteller muß einigen Voraussetzungen <strong>der</strong> Einbürgerung<br />

genügen, nämlich den Voraussetzungen <strong>der</strong> Volljährigkeit, <strong>der</strong> geistigen<br />

und körperlichen Gesundheit, des Verzichtes auf ausländische Staatsangehörigkeit<br />

und des unbescholtenen Lebenswandels. Die Anerkennung<br />

wird nicht wie die gewöhnliche Einbürgerung unter Mitwirkung <strong>der</strong><br />

gesetzgebenden Organe, son<strong>der</strong>n durch königliche Verordnung auf Vorschlag<br />

des justizministeriulnis ausgesprochen (Art. 29) und hat dabei<br />

rückwirkende Kraft, mit an<strong>der</strong>en Worten wird <strong>der</strong> Anerkannte so angesehen,<br />

als sei er stets Rumäne gewesen (Art. 30), wobei diese rückwirkende<br />

Kraft <strong>der</strong> Anerkennung sich auch auf die Frau und die Kin<strong>der</strong><br />

des Anerkannten erstreckt (Art. 31).<br />

Auch das litauische Gesetz enthielt folgende Bestimmung (Art. io):<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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