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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Die<br />

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 213<br />

c) Ende <strong>der</strong> Ehe und die Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> Frau.<br />

gesetzlichen Bestimmungen über die Wirkung <strong>der</strong> Aufhebung<br />

<strong>der</strong> Ehe auf die Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> Frau lassen sich in zwei Gruppen<br />

einteilen: die einen behandeln die Beibehaltung <strong>der</strong> durch die Eheschließung<br />

erworbenen Staatsangehörigkeit bei <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Ehe,<br />

die an<strong>der</strong>en regeln den Wie<strong>der</strong>erwerb <strong>der</strong> durch die Eheschließung verlorenen<br />

Staatsangehörigkeit.<br />

Zu <strong>der</strong> ersten Gruppe gehören das slowakische Gesetz vom:25. September<br />

<strong>1939</strong> (§ 4 (2): Eine Auslän<strong>der</strong>in, die durch Eheschließung die<br />

slowakische Staatsangehörigkeit erworben hat,<br />

behält diese auch nach<br />

Auflösung <strong>der</strong> Ehe(o und das mexikanische Gesetz vom 5. Januar 1934<br />

(Art. 2 § II): das Gesetz vom 18. Dezember <strong>1939</strong> hat die entsprechende<br />

Bestimmung nur in <strong>der</strong> Hinsicht ergänzt, daß es dem Ministerium für<br />

Auswärtiges die Pflicht auferlegt hat, in jedem einzelnen Fall eine Erklärung<br />

darüber abzugeben,).<br />

Der Wie<strong>der</strong>erwerb <strong>der</strong> durch die Eheschließung verlorenen Staatsangehörigkeit<br />

geschieht, <strong>der</strong> Regel nach auf Antrag <strong>der</strong> betreffenden<br />

Person. Nur das rumänische Gesetz (Art. 54 Abs. i) kennt einen automatischen<br />

Wie<strong>der</strong>erwerb <strong>der</strong> rumänischen Staatsangehörigkeit, und<br />

zwar in dem Fall, wenn die ehemalige Rumänin nach dem Heimatrecht<br />

des Mannes durch Auflösung <strong>der</strong> Ehe dessen Staatsangehörigkeit verliert.<br />

Der Wie<strong>der</strong>erwerb auf Antrag ist möglich nach dem bulgarischen<br />

Gesetz (Art. 25 Abs. i) und zwar ohne jegliche weiteren Voraussetzungen.<br />

Sonst wird als Voraussetzung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einbürgerung <strong>der</strong> Wohnsitz<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt im Inlande betrachtet, und zwar entwe<strong>der</strong><br />

ohne Festsetzung einer Frist (das litauische Gesetz, Art. 28; das<br />

rumänische Gesetz, Art. 54 Abs. 2; das ungarische Gesetz vom 29. August<br />

<strong>1939</strong>, § 6, io) o<strong>der</strong> während einer im Gesetz bestimmten Frist (luxemburgisches<br />

Gesetz, Art. 26 § 2: gewöhnlicher Aufenthalt in Luxemburg<br />

während des Jahres vor <strong>der</strong> Erklärung; Art. 14 § A des französischen<br />

<strong>Gesetze</strong>s vom io. August 1927 in <strong>der</strong> Fassung des Dekrets. vom ig. Oktober<br />

<strong>1939</strong>: gewöhnlicher Aufenthalt in Frankreich während zweier<br />

Jahre vor <strong>der</strong> Erklärung). Einzelne <strong>Gesetze</strong> bringen auch Bestünmungen<br />

über die Frist <strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong> entsprechenden Erklärung: nach französischem<br />

Gesetz (Art. 14 § A in <strong>der</strong> neuen Fassung) muß die Erklärung<br />

im Laufe von 3 Jahren nach <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Ehe durch den Tod des<br />

Ehemannes, durch Ehescheidung o<strong>der</strong> Ehetrennung dem zuständigen<br />

Friedensrichter eingereicht werdenz); nach litauischem Gesetz (Art. 28)<br />

x) Dagegen betrachtet das venezolanische Recht die Auflösung <strong>der</strong> Ehe als Grund<br />

des Verlustes <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit, denn das Einbürgerungsgesetz Vorn 29. Mai 1940<br />

gewährt <strong>der</strong> Frau im Laufe eines<br />

Jahres nach <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Ehe das Recht auf erleichterte<br />

Einbürgerung (Art. 4, 3&apos;).<br />

2) Falls die Ehe vor dem Inkrafttreten des. Dekrets vom ig. Oktober <strong>1939</strong> aufhttp://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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