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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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dem<br />

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228 Berichte und Urkunden Staats- und Verwaltungsrecht<br />

Staatsangehörigkeit von grundlegen<strong>der</strong> Bedeutung, die Verordnung<br />

selbst aber bringt keine näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen<br />

für die Aufnahme in die einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> Deutschen<br />

Volksliste, überläßt es vielmehr Reichsminister des Innern im Einvernehmen<br />

mit dem Reichsführer ff, Reichskommissar für die Festigung<br />

deutschen Volkstums, diese näheren Bestim, mungen zu treffen (§ 1 (2 1).<br />

Eingetragen werden nur ehemalige polnische und ehemalige Danziger<br />

Staatsangehörige (§ 3 (3 2). Nicht eingetragen in die Deutsche Volksliste<br />

werden: a) die ehemaligen polnischen o<strong>der</strong> Danziger Staatsangehörigen,<br />

die am Tage des Inkrafttretens <strong>der</strong> Verordnung ihren Wohnsitz<br />

im Generalgouvernement hatten, es sei denn, daß sie ihn erst nach dem<br />

i. Dezember <strong>1939</strong> dorthin verlegt haben, b) die ehemaligen polnischen<br />

o<strong>der</strong> Danziger Staatsangehörigen, die bis zum gleichen Tage eine fremde<br />

Staatsangehörigkeit erworben haben, c) die ehemaligen Danziger Staatsangehörigen,<br />

die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen<br />

i o<strong>der</strong> 2 <strong>der</strong> Deutschen Volksliste erfüllen. Über den Erwerb<br />

<strong>der</strong> deutschen Staatsangehörigkeit bringt die Verordnung verschiedene<br />

Bestimmungen je nach <strong>der</strong> Abteilung <strong>der</strong> Deutschen Volksliste, in welche<br />

die betreffende Person eingetragen ist. Die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen,<br />

die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen<br />

i o<strong>der</strong> 2 <strong>der</strong> Deutschen Volksliste erfüllen, erwerben ohne Rücksicht<br />

auf den Tag ihrer Aufnahme mit Wirkung Vom 26. Oktober <strong>1939</strong><br />

die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 3). Die ehemaligen Danziger Staatsangehörigen<br />

erwerben ohne Aufnahme in die Deutsche Volksliste mit<br />

Wirkung vom i. September <strong>1939</strong> die deutsche Staatsangehörigkeit,<br />

sofern nicht die beim Regierungspräsidenten in Danzig eingerichtete<br />

Bezirksstelle <strong>der</strong> Deutschen Volksliste bis zum 31. Dezember 1941 feststellt,<br />

daß sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen i<br />

o<strong>der</strong> 2 <strong>der</strong> Deutschen Volksliste nicht erfüllen (§ 4). Die ehemaligen<br />

polnischen o<strong>der</strong> Danziger Staatsangehörigen, die in die Abteilung 3 <strong>der</strong><br />

Deutschen Volksliste aufgenommen werden, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

durch Einbürgerung (§ 5). Diejenigen ehemaligen polnischen<br />

o<strong>der</strong> Danziger Staatsangehörigen, die in die Abteilung 4 <strong>der</strong><br />

1) Gemäß § 2 <strong>der</strong> Verordnung wird bei den Reichsstatthaltern (Oberpräsidenten)<br />

eine Zentralstelle, bei den Regierungspräsidenten eine Bezirksstelle, bei den unteren Verwaltungsbehörden<br />

eine Zweigstelle <strong>der</strong> Deutschen Volksliste errichtet. Bei dem Reichsführer<br />

f f wird ein Oberster Prüfungshof<br />

für Volkszugehörigkeitsfragen in den eingeglie<strong>der</strong>ten<br />

Ostgebieten eingerichtet.<br />

2) Im Sinne <strong>der</strong> Verordnung sind: a) ehemalige polnische Staatsangehörige, die<br />

am 26. Oktober <strong>1939</strong> polnische Staatsangehörige waren o<strong>der</strong> die an diesem Tage staatenlos<br />

waren, zuletzt aber die polnische Staatsangehörigkeit besessen hatten o<strong>der</strong> am 26. Oktober<br />

<strong>1939</strong> ihren Wohnsitz in den eingeglie<strong>der</strong>ten ehemals polnischen Ostgebieten hatten;<br />

b) ehemalige Danziger Staatsangehörige, die mutatis mutandis denselben Bedingungen<br />

.entsprechen, nur gilt als Stichtag nicht <strong>der</strong> 26. Oktober, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> i. September <strong>1939</strong>.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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