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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Die<br />

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 235<br />

<strong>der</strong> baltischen -Staaten wurden Staatenlose gleichgestellt, die zu nationalen<br />

Min<strong>der</strong>heiten gehörten, welche unter den in Litauen, Lettland und<br />

Estland vor <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Sowjetmacht herrschenden politischen<br />

Regimen die litauische, lettische und estnische Staatsangehörigkeit<br />

nicht erwerben konntenli). Dagegen konnten alle übrigen Staatenlosen,<br />

auch die russischen Emigranten, die<br />

Sowjetstaatsangehörigkeit nur im<br />

Wege des im Staatsangehörigkeitsgesetz <strong>der</strong> UdSSR. vorgesehenen<br />

Einbürgerungsverfahrens erwerben.<br />

b) Bessarabien und die Nordbukowina.<br />

-<br />

Einglie<strong>der</strong>ung Bessarabiens<br />

und <strong>der</strong> Nordbukowina erfolgte infolge des zwischen <strong>der</strong> Sowjetregierung<br />

und <strong>der</strong> rumänischen&apos;Regierung am 26.-28. Juni i94o stattgefundenen<br />

Notenaustauschesz), woraufhin am 2. August 1940 im.<br />

Obersten Rat <strong>der</strong> UdSSR. zwei <strong>Gesetze</strong> verabschiedet worden sind, von<br />

denen eines aus <strong>der</strong> Moldauischen Autonomen Republik und dem größten<br />

Teil Bessarabiens dieMoldauische S. S. Republik gebildet und das an<strong>der</strong>e<br />

die<br />

Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nordbukowina und <strong>der</strong> bessarabischen Bezirke<br />

von Chotin, Akkerman und Izmail in die Ukrainische S. S. Republik<br />

vollzogen hat 3). Aber erst durch die Verordnung des Präsidiums des<br />

Obersten Rates <strong>der</strong> UdSSR. vorn 8. März 1941 ist die Regelung <strong>der</strong><br />

Staatsangehörigkeitsfragen erfolgt, die die Einglie<strong>der</strong>ung Bessarabiens<br />

und <strong>der</strong> Nordbukowina erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat 4).<br />

Entsprechend dem Standpunkt <strong>der</strong> Sowjetregierung, nach welchem<br />

die Einglie<strong>der</strong>ung Bessarabiens in die UdSSR. nur die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

des rechtmäßigen status quo bedeutet, wird gemäß Art. i <strong>der</strong> Verordnung<br />

die Sowjetstaatsangehörigkeit mit Wirkung vom 28. Juni i94o ab den<br />

Bewohnern Bessarabiens wie<strong>der</strong>zuerkannt, und zwar allen Personen,<br />

daß die<br />

Registrierung nicht den Erwerb <strong>der</strong> Sowjetstaatsangehörigkeit bedeutet habe,<br />

son<strong>der</strong>n die Beibehaltung <strong>der</strong> bereits automatisch erworbenen Staatsangehörigkeit.<br />

dem Run<strong>der</strong>laß des Reichsministers des Innern VOM 24. Oktober 1940 über den Erwerb<br />

<strong>der</strong> sowjet-russischen Staatsangehörigkeit durch frühere Staatsangehörige Litauens,<br />

Lettlands und Estlands (RMBIX. 1940, s. 1998) wird dagegen <strong>der</strong> Registrierung eine<br />

an<strong>der</strong>e Bedeutung beigemessen: gemäß diesem Run<strong>der</strong>laß sind die früheren Staatsangehörigen<br />

<strong>der</strong> baltischen Staaten verpflichtet, sich registrieren zu lassen, #an<strong>der</strong>nfalls<br />

nehmen sie an dem automatischen Erwerb <strong>der</strong> sowjetrussischen Staatsangehörigkeit<br />

nicht teil, son<strong>der</strong>n können diese nur im Wege <strong>der</strong> Aufnahme erwerbenex.<br />

1) Da die Staatsangehörigkeitsgesetze <strong>der</strong> baltischen Län<strong>der</strong> keine Bestimmungen<br />

enthielten, die die Einbürgerung von Personen, welche den nationalen Min<strong>der</strong>heiten<br />

angehörten, verhin<strong>der</strong>ten, muß angenommen werden, daß die Verordnung vorn 7. September<br />

194o<br />

Personen berücksichtigt, die infolge <strong>der</strong> damaligen Regierungspraxis<br />

nicht eingebürgert werden konnten; über diese Praxis enthalten die mir zugänglieben<br />

Quellen keine näheren Angaben.<br />

2) Siehe diese Zeitschrift Bd. X, S. 356ff.<br />

3) Vedomo5ti Verchovnogo Soveta vom 22. August 1940 Nr. 28.<br />

4) Vedomosti Verchovnogo Soveta VOM 28. März 1941 Nr. 13; deutsche Übersetzung<br />

mit Vorbemerkung von Makarov: Z. f. osteurop. Recht, N. F. Bd. VII, S..524ff.<br />

In<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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