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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Der<br />

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 203<br />

Gesetz (Art. 53) kann das unbewegliche Vermögen des Ausgebürgerten<br />

unter Zwangsverwaltung gestellt und liquidiert werden, wobei <strong>der</strong> Staat<br />

in diesem Falle das Vorkaufsrecht hat. Das bereits erwähnte spanische<br />

Gesetz vom g. Februar <strong>1939</strong> (Art. 9) knüpft an die auf Vorschlag des<br />

zuständigen Gerichts verhängte Aberkennung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

die Verbannung <strong>der</strong> betreffenden Person und die Konfiskation ihres gesamten<br />

Vermögens.<br />

bb) Wi<strong>der</strong>rul <strong>der</strong> -<br />

Einbürgerung. Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Einbürgerung<br />

ist in einer Anzahl von <strong>Gesetze</strong>n geregelt worden.<br />

Das französische Gesetz vom 16. Juli 194o hat alle bis dahin in<br />

Frankreich bestehenden Einschränkungen bei dem Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Einbürgerung<br />

be<strong>seit</strong>igt. Der Wi<strong>der</strong>ruf kann jetzt erfolgen ohne Rücksicht<br />

auf den Zeitpunkt des Erwerbes <strong>der</strong> französischen Staatsangehörigkeit,<br />

auch wenn er vor dem Inkrafttreten des <strong>Gesetze</strong>s vom 16. Juli<br />

1940 liegt. Der Betroffene hat aber das Recht, innerhalb von 8 Tagen<br />

nach <strong>der</strong> Veröffentlichung im Journal officiel o<strong>der</strong> innerhalb <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Mitteilung gestellten Frist, je nach <strong>der</strong> Lage des Falles, dem Justizminister<br />

toutes pi et m6moires vorzulegen.<br />

Die Gründe des Wi<strong>der</strong>rufes <strong>der</strong> Einbürgerung lassen sich in folgenden<br />

Gruppen zusammenfassen.<br />

In mehreren Län<strong>der</strong>n wird die Einbürgerung wi<strong>der</strong>rufen, falls sie<br />

unter falschen Aussagen o<strong>der</strong> unter Verheimlichung gewisser Tatsachen<br />

erfolgt ist. Diesen Grund finden wir im litauischen Gesetz (Art. 29),<br />

welches allerdings die Einleitung des Verfahrens nur im Laufe von zehn<br />

Jahren nach <strong>der</strong> erfolgten Einbürgerung gestattete (Art- 31), ferner im<br />

luxemburgischen Gesetz (Art. 27 § a), im rumänischen Gesetz (Art. 42),<br />

im schweizerischen Bundesratsbeschluß vorn 20. Dezember 1940 (Art. 2<br />

§ i, <strong>der</strong> den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Einbürgerung allerdings nur während 5 Jahren<br />

nach dem Erwerb des Schweizerbürgerrechts gestattet), im venezolanischen<br />

Gesetz vom 29. Mai 1940 (Art, 21,<br />

<strong>der</strong> außerdem die Nichtigkeit<br />

falls sie mit dem ein-<br />

einer Staatsangehörigkeitsän<strong>der</strong>ung proklamiert,<br />

zigen Ziel unternommen worden ist, gewisse gesetzliche Folgen zu umgehen).<br />

Schließlich finden wir diesen Grund auch in dem Nationality<br />

Act of I94o <strong>der</strong> Vereinigten Staaten (§ 33e (a, <strong>der</strong>, äbgesehen von<br />

wenigen unwesentlichen Abweichungen, den Text <strong>der</strong> früheren gesetzlichen<br />

Bestimmungen wie<strong>der</strong>gibt (8 U. S. Code, § 405).<br />

Ein weiterer Grund des Wi<strong>der</strong>rufes <strong>der</strong> Einbürgerung ist die Beibehaltung<br />

<strong>der</strong> Beziehung zu dem früheren Heimatstaat, für die folgende<br />

Formeln verwendet werden. Das venezolanische Gesetz (Art. 22) ordnet<br />

den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Einbürgerung eines<br />

nacionalidad prirnitiva<br />

Venezolaners wegen mso de su<br />

an. Das litauische Gesetz betrachtete als Grund<br />

<strong>der</strong> Ausbürgerung den zweijährigen Aufenthalt des Eingebürgerten in<br />

seinem früheren Heimatstaat (Art. 22 Abs. 2).<br />

Auch das Gesetz <strong>der</strong> Verhttp://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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