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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 199<br />

Ein weiterer Grund <strong>der</strong> automatischen Ausbürgerung, den wir<br />

in einigen <strong>Gesetze</strong>n finden, über die hier berichtet wird, ist die Abwesenheit<br />

aus dem Lande. Sehr kurz war die Abwesenheitsfrist als Ausbürgerungsgrund<br />

im litauischen Gesetz (Art. 22) b3rnessen: schon <strong>der</strong><br />

zweijährige Aufenthalt im Auslande ohne Auslandspaß o<strong>der</strong> mit ungültigem<br />

Auslandspaß führte zu dem Verlust <strong>der</strong> litauischen Staatsangehörigkeit.<br />

In* Rumänien und in Ungarn bewirkt die zehnjährige<br />

Abwesenheit im Auslande den Verlust <strong>der</strong> einheimischen Staatsangehörigkeit<br />

(Artt. 48 und 49 des rumänischen <strong>Gesetze</strong>s, § 2 (2) des ungarischen<br />

<strong>Gesetze</strong>s vom 29. August <strong>1939</strong>), wobei nach rumänischem Gesetz<br />

diese Frist mit dem Ablauf des gültigen Passes zu laufen beginnt, nach<br />

ungarischem Gesetz jedoch je<strong>der</strong> Aufenthalt im Auslande ohne Auftrag<br />

<strong>der</strong> ungarischen Regierung den Verlust <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

zur Folge hat; <strong>der</strong> betreffenden Person wird jedoch die Möglichkeit<br />

gegeben, vor Ablauf <strong>der</strong> zehnjährigen Frist beim Minister des Innern<br />

o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> zuständigen ungarischen Vertretung die Absicht <strong>der</strong> Beibehaltung<br />

<strong>der</strong> ungarischen Staatsangehörigkeit anzumelden, wobei die<br />

Zustimmung des Ministers des Innern als erteilt gilt,<br />

binnen 6 Monaten, von <strong>der</strong> Anmeldung an gerechnet, dazu geäußert<br />

hat (§ 2 (4.<br />

wenn er sich nicht<br />

Neben den soeben erwähnten Gründen des automatischen Verlustes<br />

<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit enthalten das bulgarische Gesetz, das<br />

rumänische Gesetz und <strong>der</strong> Nationality Act <strong>der</strong> Vereinigten Staaten<br />

noch folgende. Gemäß Art. 14 des bulgarischen <strong>Gesetze</strong>s verliert die<br />

Staatsangehörigkeit jede Person, die i. unter Anwendung des Art. iii<br />

des Strafgesetzbuches&apos;) verurteilt ist o<strong>der</strong> von einer fremden Macht<br />

ohne Wissen <strong>der</strong> eigenen Regierung Mittel für politische Zwecke bekommen<br />

hat, 2.<br />

ohne Genehmigung <strong>der</strong> bulgarischen Regierung<br />

in den<br />

Staats- o<strong>der</strong> Militärdienst einer fremden Macht eingetreten ist, ä. ohne<br />

gesetzlichen Grund bei Mobilmachung sich nicht gestellt hat und im.<br />

Auslande geblieben o<strong>der</strong> ins Ausland geflüchtet ist, und schließlich<br />

4. auf Grund eines mit einer fremden Macht geschlossenen Abkommens<br />

eine an<strong>der</strong>e Staatsangehörigkeit erworben hat. Die rumänische Staatsangehörigkeit<br />

verliert ohne weiteres (Art. 4o des rumänischen <strong>Gesetze</strong>s):<br />

wer ohne vorherige Genehmigung <strong>der</strong> rumänischen Regierung in irgend<br />

einen Dienst eines ausländischen Staates o<strong>der</strong> in ausländischen Militärdienst<br />

tritt<br />

o<strong>der</strong> Dienst in einem ausländischen militärischen Verband<br />

nimmt, und wer den Schutz eines ausländischen Staates annimmt,<br />

gleichviel für welche Dauer es geschieht und aus welchen Tatsachen<br />

1) Art. iii des bulgarischen Strafgesetzbuches VOM 2. Februar 1896 (in <strong>der</strong> Fassung<br />

des <strong>Gesetze</strong>s vorn 18. Februar 1936: Driaven Vestnik vom 24. Februar 1936, S-569)<br />

behandelt einige Fälle des Landesverrates.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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