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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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In<br />

246 Berichte und Urkunden - Staats-<br />

und Verwaltungsrecht<br />

wurde mit Rückwirkung vom 2.2. Juni 1941 bestimmt, daß mäitärischer<br />

o<strong>der</strong> ziviler Dienst im Kampfe gegen den Bolschewismus kein<br />

frem<strong>der</strong> Kriegs- o<strong>der</strong> Staatsdienst im Sinne <strong>der</strong> oben erwähnten Vorschrift<br />

des nie<strong>der</strong>ländischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist. Eine<br />

zweite Verordnung vom selben Datum,) hat eine allgemeine Bestimmung<br />

getroffen, laut welcher auf nie<strong>der</strong>ländische Staatsangehörige, die<br />

in deutsche Dienste treten, <strong>der</strong> oben erwähnte Art. 7 Abs. i Ziffer 4<br />

des nie<strong>der</strong>ländischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nur dann Anwendung<br />

findet, wenn <strong>der</strong> Betroffene o<strong>der</strong>, falls er min<strong>der</strong>jährig ist, sein gesetzlicher<br />

Vertreter an seiner Statt binnen einem Jahr nach dem Antritt<br />

des Dienstes erklärt, daß er auf die nie<strong>der</strong>ländische Staatsangehörigkeit<br />

verzichtet. Diese Erklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu<br />

dem <strong>der</strong> Erklärende die nie<strong>der</strong>ländische Staatsangehörigkeit verloren<br />

haben würde. Durch eine weitere, dritte Verordnung vom 6. August<br />

1941&apos;) ist dann ganz allgemein bestimmt worden, daß <strong>der</strong> Erwerb <strong>der</strong><br />

deutschen Staatsangehörigkeit durch nie<strong>der</strong>ländische Staatsangehörige<br />

nur dann den Verlust <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Staatsangehörigkeit bewirkt,<br />

wenn eine entsprechende Erklärung unter den gleichen Voraussetzungen<br />

wie die soeben erwähnteEabgegeben wird. Die Erklärung<br />

wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem <strong>der</strong> Betroffene die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit erworben hat. Diese Verordnung schränkt die Bestimmung<br />

des Art. 7 Abs. i Ziffer 3 des nie<strong>der</strong>ländischen Staatsangehörigkeitsgesetzes<br />

ein, nach welcher die nie<strong>der</strong>ländische Staatsangehörigkeit<br />

durch freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit<br />

verloren geht. Die beiden letztgenannten Verordnungen enthalten auch<br />

Bestimmungen über die Behörde, gegenüber welcher die erwähnten Erklärungen<br />

abzugeben sind3).<br />

-<br />

c) Finnland. Finnland sind einige Staatsangehörigkeitsfragen<br />

in bezug auf ingermanländische o<strong>der</strong> ostkarelische Flüchtlinge<br />

finnischer Abstammung geregelt worden. Gemäß § 13 des <strong>Gesetze</strong>s<br />

vom g. Mai 1941 steht die. finnische Staatsangehörigkeit<br />

auf Grund von<br />

Geburt Kin<strong>der</strong>n zu, die ehelich in Finnland geboren und <strong>der</strong>en Eltern<br />

bei Inkrafttreten des genannten <strong>Gesetze</strong>s (d. h. am I. Juli 1941: § 18<br />

Abs. i) im Lande wohnhafte staatenlose Flüchtlinge sind, sowie auch<br />

außerehelichen in Finnland geborenen Kin<strong>der</strong>n einer ingermanländischen<br />

o<strong>der</strong> ostkarelischen Frau finnischer Abstammung, die am selben Stichtag<br />

im Lande wohnhaft und staatenlos ist. Auf Grund von § 18 Abs. 2<br />

a. a. 0. Nr. 134.<br />

a. a. 0. Nr. 147.<br />

3) Es sind dies <strong>der</strong> Bürgermeister <strong>der</strong> Gemeinde, in <strong>der</strong>en Bevölkerungsregister<br />

<strong>der</strong> Betroffene eingetragen ist o<strong>der</strong> zuletzt eingetragen war; ist o<strong>der</strong> war <strong>der</strong> Betroffene<br />

in das Zentrale Bevölkerungsregister eingetragen, so tritt <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Staatlichen<br />

Inspektion <strong>der</strong> Bevölkerungsregister an die Stelle des Bürgermeisters.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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