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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Diese<br />

Nach<br />

Die<br />

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 221<br />

Verlust <strong>der</strong> italienischen &apos;Staatsangehörigkeit sollte sich auch auf die<br />

Ehefrau und die min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> erstrecken (Art. 5)&apos;).<br />

-<br />

2,. Verlegung <strong>der</strong> Staatsgrenzen. Regelung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeitsfragen<br />

aus Anlaß <strong>der</strong> Verlegung <strong>der</strong> Staatsgrenzen ist<br />

in Deutschland, in <strong>der</strong> Slowakei, in Ungarn, in Bulgarien, in Litauen<br />

und in <strong>der</strong><br />

Sowjet-Union vorgenommen worden.<br />

A. In Deutschland ist diese Regelung in bezug auf die Ostmark,<br />

das Protektorat Böhmen und Mähren, das Memelland, Danzig, die ehemaligen<br />

polnischen Gebiete und schließlich in bezug auf Eupen, Malmedy<br />

und Moresnet getroffen worden7).<br />

a), Die Ostmark.<br />

-<br />

<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung Österreichs in das<br />

Deutsche Reich wurde durch eine Verordnung vom 3. Juli 1938 über<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich3) bestimmt, daß<br />

die bisherige österreichische Bundesbürgerschaft und die Landesbürgerschaft<br />

in den ehemaligen österreichischen Bundeslän<strong>der</strong>n fortfallen (§ i);<br />

die Ausbürgerungen auf Grund <strong>der</strong> Verordnung <strong>der</strong> österreichischen<br />

Bundesregierung vorn 16. August 19334) sollten als nicht erlassen gelten<br />

(§ 2), an<strong>der</strong>er<strong>seit</strong>s wurde aber bestimmt, daß Personen, welche die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit durch Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Einbürgerung o<strong>der</strong><br />

Aberkennung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit auf Grund des deutschen <strong>Gesetze</strong>s<br />

vom 14. Juli 1933 verloren und später die österreichische Bundesbürgerschaft<br />

erworben haben, durch die Vereinigung Österreichs mit<br />

dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben<br />

haben (§ 3). Soweit sich aber aus <strong>der</strong> Verordnung von&quot; 3. Juli 1938<br />

nichts an<strong>der</strong>es ergab, sollte <strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit von<br />

deutschen Staatsangehörigen, die durch die Vereinigung Österreichs<br />

mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben<br />

haben, nach den Vorschriften des österreichischen Landesrechts geregelt<br />

werden (§ 4). Auch die Verleihung <strong>der</strong> deutschen Staatsangehörigkeit<br />

im Lande Österreich sollte<br />

nach dem österreichischen Landesrecht er-<br />

&apos;) Gemäß Ziff. 2o Abs. 3 des deutsch-italienischen Abkommens VOM 21. Oktober<br />

<strong>1939</strong> sollten volksdeutsche Ehefrauen und Min<strong>der</strong>jährige von über 18 Jahren, die nicht<br />

mit dem Ehemann o<strong>der</strong> dem die väterliche Gewalt Ausübenden zusammenleben und<br />

nicht von ihm erhalten werden, selbständig über die Frage ihrer Staatsangehörigkeit<br />

entscheiden.<br />

2) Vgl. Stuckart, Die Staatsangehörigkeit in den eingeglie<strong>der</strong>ten Gebieten, Zeitschrift<br />

<strong>der</strong> Akademie für Deutsches Recht, 11)41,<br />

S. 233ff-<br />

3) gGBL I, S- 790; abgedruckt und kommentiert in <strong>der</strong> Rechtsverfolgung<br />

13d- VII, S. 761ff.<br />

-<br />

.treten (§ 8).<br />

Verordnung sollte mit Wirkung vom 13. März 1938 in Kraft<br />

4) BGBl. 1.933 Nr. 369. Diese Verordnung ermöglichte die Ausbürgerung solcher<br />

Personen, die im Ausland offenkundig, auf welche Weise immer, Österreich feindliche<br />

Handlungen unterstützt, geför<strong>der</strong>t<br />

o<strong>der</strong> an <strong>der</strong>artigen Unternehmungen teilgenommen<br />

o<strong>der</strong> wenn sie sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben haben.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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