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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Die<br />

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 223<br />

als nicht erwünscht anzusehen ist; das gleiche gilt für den Erwerb <strong>der</strong><br />

Staatsangehörigkeit durch Erklärung auf Grund des <strong>Gesetze</strong>s vorn<br />

5. Dezember igi8i). Außer dem Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Einbürgerungen ermöglicht<br />

die Verordnung vom II. Juli 1938 den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bescheide<br />

über die Anerkennung <strong>der</strong> Optionserklärungen, und zwar <strong>der</strong>jenigen,<br />

die von Juden2) für Österreich auf Grund des Art. 8o des Vertrages<br />

von St. Germain abgegeben worden sind (§ 3 (2. Der Verlust <strong>der</strong><br />

deutschen Staatsangehörigkeit durch Wi<strong>der</strong>ruf ihres Erwerbes erstreckt<br />

sich auch auf diejenigen Personen, die diese Staatsangehörigkeit ohne<br />

die Einbürgerung, Erklärung o<strong>der</strong> Option nicht erworben hätten, wobei<br />

die Erstreckung des Staatsangehörigkeitsverlustes im Einzelfall durch<br />

beson<strong>der</strong>en Bescheid ausgeschlossen werden kann (§ 4 (1.<br />

Gegen die<br />

soeben genannten Personen *kann selbständig vorgegangen werden, wenn<br />

<strong>der</strong>jenige, von dem sie die Staatsangehörigkeit ableiten, verstorben ist<br />

o<strong>der</strong> die deutsche Staatsangehörigkeit wie<strong>der</strong> verloren hat (§ 4 (2.<br />

Der Verlust <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit tritt ex nunc (nicht ex tunc) ein:<br />

er wird wirksam mit <strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> Verfügung o<strong>der</strong> mit dem Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Veröffentlicbung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen<br />

Staatsanzeiger (§ 6 (1. Die Gründe für den Verlust <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

werden nicht mitgeteilt und die Verfügung kann mit<br />

Rechtsmitteln nicht angefochten werden (§ 6 (2. Die Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Verordnung vom IL Juli <strong>1939</strong> über den Wi<strong>der</strong>ruf des Staatsangehörigkeitserwerbes<br />

sollen mit dem Ablauf von drei Jahren <strong>seit</strong> ihrer<br />

Verkündung außer. Kraft treten (§ 7)-<br />

b) Die sudetendeutschen<br />

-<br />

Gebiete. Staatsangehörigkeit <strong>der</strong><br />

Bewohner <strong>der</strong> sudetendeutschen Gebiete ist in einem Vertrag zwischen<br />

dem Deutschen Reich und <strong>der</strong> Tschechoslowakischen Republik vom<br />

2o. November 1938 geregelt worden3). Durch eine Verordnung vom<br />

12. Februar <strong>1939</strong>4)<br />

ist dann in den sudetendeutschen Gebieten mit<br />

Wirkung vom io. Oktober 1938 das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht<br />

in Kraft gesetzt worden, und zwar das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz<br />

vom 22. Juli 1913 mit <strong>der</strong> dieses Gesetz abän<strong>der</strong>nden Verordnung<br />

vom 5. Februar 1934 und dem Gesetz vorn 15. Mai 1935<br />

und die Bei)<br />

Dieses Gesetz (StGbl. Nr. gi) gewährte einem bestimmten Personenkreis die<br />

Möglichkeit, die österreichische Staatsangehörigkeit zu erwerben durch die bloße Erklärung,<br />

<strong>der</strong> deutsch-österreichischen Republik als getreue Staatsbürger angehören zu<br />

wollen.<br />

2) Wer Jude ist, bestimmt sich nach <strong>der</strong> Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz<br />

vom 14. November 1935.<br />

3) RGBI. II, S. 895; diese Zeit Bd. VIII, S- 78.5; abgedruckt und kommentiert<br />

auch in <strong>der</strong> Rechtsverfolgung Bd. VII, S- 817ff.<br />

4) RGBI. I, S. 2o5; abgedruckt und kommentiert in <strong>der</strong> Rechtsverfolgung<br />

Bd. VII, S. 834f. Vgl. auch Berger, Das Staatsangehörigkeitsrecht im Hinblick auf<br />

die Gebietsverän<strong>der</strong>ungen im Osten des Deutschen Reiches, Außig 1940, S- 170fhttp://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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