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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 227<br />

wohner <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten Gebiete deutschen o<strong>der</strong> artverwandten Blutes<br />

deutsche Staatsangehörige mach Maßgabe näherer Vorschriften geworden.<br />

Der Erwerb <strong>der</strong> deutschen Staatsangehörigkeit durch die Bewohner<br />

<strong>der</strong> Ostgebiete (zugleich aber durch ehemalige Staatsangehörige<br />

<strong>der</strong> Freien Stadt Danzig) ist im Run<strong>der</strong>laß des Reichsministers des<br />

Innern vom 25. November <strong>1939</strong>&apos;) geregelt worden. Als deutsche Staatsangehörige<br />

wurden diejenigen deutschen Volkszugehörigen anerkannt,<br />

die i. bis zum 26. Oktober <strong>1939</strong> die polnische Staatsangehörigkeit besessen<br />

und an diesem Zeitpunkt<br />

zu den Bewohnern des Großdeutschen<br />

Reiches einschließlich <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten Ostgebiete gehört haben, o<strong>der</strong><br />

2. nach Verlust <strong>der</strong> polnischen Staatsangehörigkeit bis zum 26. Oktober<br />

<strong>1939</strong> staatenlos waren und an diesem Zeitpunkt zu den Bewohnern des<br />

Großdeutschen Reichs einschließlich <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten Ostgebiete<br />

gehört haben. Wer deutscher Volkszugehöriger ist, sollte auch in diesem<br />

Fall nach dem in bezug auf Böhmen und Mähren am :29. März <strong>1939</strong> ergangenen<br />

Run<strong>der</strong>laß des Reichsministers des Innern2) sich richten. Der<br />

Erwerb <strong>der</strong> deutschen Staatsangehörigkeit durch die soeben bezeichneten<br />

Personen erstreckt sich auf die Ehefrauen. Die unter 18 Jahre<br />

alten Kin<strong>der</strong> folgen <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit ihres Vaters und, wenn<br />

dieser gestorben ist o<strong>der</strong> es sich um uneheliche Kin<strong>der</strong> handelt, <strong>der</strong> ihrer<br />

Mutter.<br />

Ehefrauen und Kin<strong>der</strong>, die <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes<br />

o<strong>der</strong> Vaters folgen, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

ohne Rücksicht darauf, ob sie deutsche Volkszugehörige sind o<strong>der</strong> nicht;<br />

sie nehmen an dem Staatsangehörigkeitswechsel jedoch nicht Teil, wenn<br />

sie artfremden Blutes sind. Die im Run<strong>der</strong>laß VOM 25. November <strong>1939</strong><br />

bezeichneten Person haben jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

nicht automatisch erworben, sie sollten vielmehr beson<strong>der</strong>s erfaßt werden,<br />

wobei das Erfassungsverfahren in dem genannten Run<strong>der</strong>laß ausführlich<br />

geregelt war.<br />

Eine weitere Regelung hat die Verordnung vom 4. März 1941 über<br />

die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den<br />

eingeglie<strong>der</strong>ten Ostgebieten3) gebracht. Diese Verordnung hat die<br />

Einteilung <strong>der</strong> gesamten Bevölkerung dieser Gebiete in deutsche Staatsangehörige<br />

und Schutzangehörige durchgeführt.<br />

Über die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingeglie<strong>der</strong>ten Ostgebieten<br />

sind folgende Bestimmungen getroffen worden. Zur Aufnahme<br />

<strong>der</strong> deutschen Bevölkerung in diesen Gebieten ist eine Deutsche Volksliste<br />

eingerichtet worden, die sich in vier Abteilungen glie<strong>der</strong>t (§ i (i. Die<br />

Eintragung in eine dieser Abteilungen ist für den Erwerb <strong>der</strong> deutschen<br />

1) Siehe oben S. 226 Anm. 2.<br />

2) Siehe oben S. 224 Anm. 3,<br />

3) RGBL 1, S. 118. Vgl. Berger, Die deutsche Volksliste in den eingeglie<strong>der</strong>ten.<br />

Ostgebieten. Deutsche Verwaltung 1941, S. 327ff-<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht<br />

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