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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Vgl.<br />

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 241<br />

wähnte Dekret vom g. März 1940 1),<br />

das für die Ausbürgerung <strong>der</strong> Franzosen<br />

männlichen Geschlechts *im Alter unter 50 Jahren ganz allgemein<br />

eine Genehmigung&apos;<strong>der</strong> Regierung für erfor<strong>der</strong>lich erklärte, enthielt<br />

auch eine spezielle Bestimmung, nach welcher <strong>der</strong> Erwerb einer ausländischen<br />

Staatsangehörigkeit durch einen Franzosen männlichen<br />

Geschlechts in Frankreich nicht geltend gemacht werden durfte, falls<br />

dieser Erwerb nach dem 3. September <strong>1939</strong> und vor <strong>der</strong> Einstellung<br />

<strong>der</strong> Feindseligkeiten stattgefunden hai (Art. :2).<br />

Was die Einbürgerung <strong>der</strong> im Kriege unerwünschten Auslän<strong>der</strong><br />

betrifft,<br />

so sind in Frankreich Vorschriften nur für den speziellen Fall<br />

des Staatsangehörigkeitswechsels im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Eheschließung<br />

getroffen worden. Nach Art. 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes<br />

vom io. August 1927 in <strong>der</strong> Fassung des Dekrets vom 12. November<br />

1938 (Art. ig) 2) kann eine Auslän<strong>der</strong>in, die einen Franzosen<br />

heiratet, die französische Staatsangehörigkeit nur auf eigenen Wunsch<br />

erwerben, wobei die entsprechende, vor <strong>der</strong> Eheschließung unterzeichnete<br />

Erklärung <strong>der</strong> Frau erst 6 Monate nach dem Tage <strong>der</strong> Eheschließung<br />

wirksam wird. Diese Vorschrift darf jedoch nicht auf eine Frau Anwendung&apos;<br />

finden, die ausgewiesen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Aufenthalt polizeilich<br />

bestimmt worden ist&apos; (assignation ä r6sidence), und ebenfalls nicht auf<br />

die Frau, die in Frankreich die Ehe unter Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

über die Eheschließung <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> geschlossen hat. Zu diesen Gründen<br />

<strong>der</strong> Nichtanwendung <strong>der</strong> allgemeinen Regel des Art. 8 hat ein Dekret<br />

vorn<br />

g. September <strong>1939</strong>3) einen weiteren Grund hinzugefügt: die erwähnte<br />

Regel findet auch keine Anwendung ä<br />

la fernme, ressortissant<br />

ä une nation en guerre avec la France, qui contracte mariage pendant<br />

la p6riode des hostüitds.<br />

Auch <strong>der</strong> erleichterte Wie<strong>der</strong>erwerb <strong>der</strong> durch die Eheschließung<br />

verlorenen französischen Staatsangehörigkeit, <strong>der</strong> durch das Dekret<br />

vom ig. Oktober <strong>1939</strong> geregelt worden ist<br />

war für eine die feindliche<br />

Staatsangehörigkeit besitzende Frau ausgeschlossen: das genannte<br />

Dekret sagt ausdrücklich, daß dieser erleichterte Wie<strong>der</strong>erwerb während<br />

<strong>der</strong> Kriegsdauer nicht auf Frauen Anwendung finden darf ayant perdu<br />

la qualit6 de Fran par suite de leur mariage avec un ressortissant<br />

d&apos;un pays ennerni5).<br />

S. 540f.<br />

1) Siehe S. 177, 198.<br />

2,) Journ. Off. vom 13. November 1938, S. 129210.<br />

-<br />

3) Journ. Off. vom 14. September <strong>1939</strong>, S. 11399-<br />

4) Siehe oben S. 176f.<br />

diese Zeitschrift Bd. IX,<br />

5) In Großbritannien. ist dagegen ein erleichterter Wie<strong>der</strong>erwerb <strong>der</strong> durch Eheschließung<br />

verlorenen britischen Staatsangehörigkeit durch die eine feindliche Staatsangehörigkeit<br />

besitzenden Frauen möglich (siehe Sect. io § 6 des British Nationality<br />

and Status of Aliens Act, 1914, in <strong>der</strong> Fassung des <strong>Gesetze</strong>s vom 17. November 1933<br />

Z. ausl. öff. Recht u. Völkerr. Bd. XI. 16<br />

http://www.zaoerv.de<br />

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