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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 183<br />

sitzungen gewohnt hat und wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil national, but<br />

not citizen ist (§ 2o:i, d). Findet die Geburt in einer <strong>der</strong> Besitzungen<br />

<strong>der</strong> Vereinigten Staaten statt, so genügt für den Erwerb <strong>der</strong> Eigenschaft<br />

eines citizen, wenn ein Elternteil im Besitz dieser Eigenschaft ist und<br />

dabei vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes in den Vereinigten Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

Besitzungen gewohnt hat (§:zoi, e). Wenn ein Elterntefl Auslän<strong>der</strong> ist, so<br />

erwarb das Kind die amerikanische Staatsangehörigkeit nach den früheren<br />

Vorschriften, wenn es vor seinem 18. Geburtstage mindestens 5 Jahre<br />

ununterbrochen in den Vereinigten Staaten gewohnt hatte und im Laufe<br />

von 6 Monaten nach seinem 21. Geburtstage den Eid geleistet hatte. Diese<br />

Vorschriften sind jetzt durch folgende ersetzt (§ 2oi:, g). Die Eigenschaft<br />

,eines citizen erwirbt das im Auslande geborene Kind nur dann, wenn<br />

sein amerikanischer Elternteil vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes mindestens<br />

io Jahre in den Vereinigten Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Besitzungen gewohnt<br />

hat, dabei 5 Jahre nach <strong>der</strong> Erreichung des Alters von 16 Jahren. Um<br />

diese Eigenschaft zu behalten, muß das Kind im Alter zwischen 13 und<br />

21 Jahren im ganzen 5 Jahre in den Vereinigten Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

Besitzungen gewohnt haben 1). Ist das Kind dieser For<strong>der</strong>ung nicht<br />

nachgekommen, kommt es z. B. nach den Vereinigten Staaten nach <strong>der</strong><br />

Erreichung des Alters von 16 Jahren, so verliert es die amerikanische<br />

Staatsangehörigkeit. Dagegen wurde nach den früheren Vorschriften<br />

die amerikanische Staatsangehörigkeit durch ein von einem amerikanischen<br />

Elternteil abstammendes Kind erst nach Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzung<br />

des amerikanischen Wohnsitzes und des Eides erworben. Die<br />

neue Regelung findet Anwendung auf alle Kin<strong>der</strong>, die nach deln:z4. Mai<br />

1934 geboren sind (§ 2oi, h). Auf spezielle Bestimmungen<br />

über Personen,<br />

die in Porto Rico geboren sind (§ 2o2; vgl. 8 U. S. Code H 5, 5a<br />

und 5a-i), wie auch auf solche, die in <strong>der</strong> Kanal-Zone (§ 203, a; vgl.<br />

8 U. S. Code § 5 d) und in <strong>der</strong> Republik Panama (§ 203, b; vgl. 8 U. S.<br />

Code § 5 e) geboren sind, kann hier nicht näher eingegangen werden.<br />

Die Eigenschaft eines national, but not citizen erwerben folgende<br />

Personen, soweit sie nicht unter die bereits wie<strong>der</strong>gegebenen Bestimmungen<br />

fallen (§ 2o4): a) Personen, die in den Besitzungen <strong>der</strong> Vereinigten<br />

Staaten geboren werden, soweit ein Elternteil national, but<br />

not citizen <strong>der</strong> Vereinigten Staaten ist; b) Personen, die im Auslande<br />

geboren werden, wenn beide Eltern mationals, but not citizens sind<br />

und vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes in den Vereinigten Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

Besitzungen gewohnt haben; c)<br />

Kin<strong>der</strong> unbekannter Eltern, die in den<br />

1) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Kin<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en amerikanischer<br />

Elternteil im Auslande zur Zeit <strong>der</strong> Geburt des Kindes im Staatsdienste <strong>der</strong> Vereinigten<br />

Staaten o<strong>der</strong> im Dienste einer*amerikanischen Unternehmung, <strong>der</strong>en Sitz in den Vereinigten<br />

Staaten liegt, o<strong>der</strong> schließlich im Dienste einer internationalen amtlichen Organisation<br />

stand, an <strong>der</strong> die Vereinigten<br />

Staaten teilnehmen.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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