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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Kin<strong>der</strong><br />

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 179<br />

o<strong>der</strong> das Jus soli-Prinzip in ihrer reinen Form, in allen werden vielmehr<br />

diese beiden Prinzipien kombiniert, wobei die einen Län<strong>der</strong> von dem<br />

Jus sanguinis-Prinzip ausgehen, die an<strong>der</strong>en da das Jus soli-<br />

Prinzip als das grundlegende betrachten.<br />

Am folgerichtigsten ist<br />

das Jus sanguinis-Prinzip im rumänischen,<br />

im litauischen und im finnischen Gesetz durchgeführt worden. Die<br />

rumänische Staatsangehörigkeit erwirbt (Art- 4) das eheliche Kind eines<br />

Rumänen, das uneheliche Kind eines Rum ;änen,<br />

wenn die Vaterschaftmit<br />

Wirkung für das Personalstatut festgesfellt ist, bevor das Kind das<br />

I<br />

21. Lebensjahr vollendet hat, ferner das uneheliche Kind einer Rumänin<br />

und schließlich das vor Erreichung des 21. Lebensjahres legitimierte<br />

Kind][) eines Rumänen-2). Auch nach dem litauischen Gesetz<br />

(Art. i) wurde die litauische Staatsangehörigkeit durch das eheliche<br />

Kind eines litauischen Vaters und durch das uneheliche Kind einer<br />

litauischen Mutter, und ferner durch das vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

legitimierte Kind erworben, wenn <strong>der</strong> Vater litauischer Staatsangehöriger<br />

war (Art. 7). Nach finnischem Gesetz (§ i) erwirbt die<br />

finnische Staatsangehörigkeit das eheliche Kind eines Finnen, das uneheliche<br />

Kind einer Finnin und schließlich das eheliche Kind einer finnischen<br />

Mutter und eines staatenlosen Vaters, das nicht durch Geburt<br />

die Staatsangehörigkeit in irgendeinem an<strong>der</strong>en Land erwirbt. Auf<br />

Grund des jus soli-Prinzips wird die rumänische und die litauische Staatsangehörigkeit<br />

nur durch in Rumänien bzw. in Litauen geborene Kin<strong>der</strong><br />

unbekannter Eltern erworben, wobei das ün Inlande aufgefundene Kind<br />

als daselbst geboren betrachtet wird. Auch in Finnland gelten Findelkin<strong>der</strong><br />

als finnische Staatsangehörige,-so lange nicht festgestellt worden<br />

ist, daß sie Angehörige eines ausländischen Staates sind (§ 2).<br />

Etwas weiter gehen in <strong>der</strong> Anwendung des jus soli-Prinzips das<br />

bulgarische und das slowakische Gesetz. Die bulgarische Staatsangehörigkeit<br />

erwerben auf Grund des jus sanguinis-Prinzips eheliche Kin<strong>der</strong><br />

eines bulgarischen Vaters, und wenn die Staatsangehörigkeit des Vaters<br />

unbekannt ist o<strong>der</strong> er staatenlos ist<br />

-<br />

einer bulgarischen Mutter;<br />

ferner legitimierte Kin<strong>der</strong> eines Bulgaren und schließlich uneheliche Kin<strong>der</strong>,<br />

<strong>der</strong>en Abstammung von einem bulgarischen Vater o<strong>der</strong> von einer<br />

bulgarischen Mutter während <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährigkeit des Kindes nachgewiesen,<br />

o<strong>der</strong>, falls die beiden Eltern bekannt sind, <strong>der</strong> Vater im Besitz<br />

<strong>der</strong> bulgarischen Staatsangehörigkeit ist (Art. 7). Das jus soli-<br />

Prinzip kommt zur Wirkung bei einer<br />

Geburt von unbekannten o<strong>der</strong><br />

I) Die Adoption bleibt dagegen in Rumänien auf die Staatsangehörigkeit ohne<br />

Wirkung (Art. 5).<br />

z) Gemäß Art. 6 des rumänischen <strong>Gesetze</strong>s ist eine ungültige o<strong>der</strong> aufgehobene<br />

Ehe, wenn es sich um eine Putativehe handelt, für ein eheliches o<strong>der</strong> als ehelich erklärtes<br />

Kind kein Hin<strong>der</strong>nis, die rumänische Staatsangehörigkeit des Vaters zu behalten.<br />

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© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht<br />

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