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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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236 Berichte und -<br />

Urkunden Staats- und Verwaltungsrecht<br />

die am 7. November 1917, also am Tage des bolschewistischen Umsturzes<br />

in Petrograd, im Besitz <strong>der</strong> russischen Staatsangehörigkeit<br />

waren und die am 28. Juni 1940 im Gebiet von Bessarabien ihren Wobnsitz<br />

gehabt haben, unabhängig davon, ob sie bis zu diesem Datum<br />

rumänische Staatsangehörige waren o<strong>der</strong> nicht. Die gleichen Bestimmungen<br />

gelten für die Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> soeben genannten Personen, wobei<br />

in bezug auf diese Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Art. i <strong>der</strong> Verordnung wohl in dem Sinne<br />

ausgelegt werden muß, daß <strong>der</strong> Besitz <strong>der</strong> russischen* Staatsangehörigkeit<br />

am 7. November igi7 durch die Eltern und <strong>der</strong> Wohnsitz <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

am :28. Juni 1940 in Bessarabien maßgebend sein, müssen. Diejenigen<br />

Personen, die am 7. November igi7.russische Staatsangehörige waren,<br />

zwischen diesem Stichtage und dem :28. Juni 194o aber die. Staatsangehörigkeit<br />

eines dritten Staates erworben haben, erwerben die Sowjetstaatsangehörigkeit<br />

nicht, auch wenn sie in Bessarabien am zweiten<br />

Stichtag ihren Wohnsitz haben (Art. 3 <strong>der</strong> Verordnung). Die Staatenlosen,<br />

die an&apos; 7. November 1917 im Besitz <strong>der</strong> russischen Staatsangehörigkeit<br />

waren und am :28. Juni 1940 in Bessarabien ihren Wohnsitz gehabt<br />

haben, haben die Sowjetstaatsangehörigkeit erworben, soweit ihnen<br />

die russische Staatsangehörigkeit nicht durch das Sowjetdekret vom<br />

15. Dezember 1921 aberkannt worden ist. Personen, die den Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

<strong>der</strong> russischen Staatsangehörigkeit an&apos; 7. November 1917 und<br />

des Wohnsitzes in Bessarabien am 28. Juni 194o entsprachen, zu diesem<br />

letzten Zeitpunkt sich aber in Bessarabien nicht aufhielten, waren verpflichtet,<br />

sich bis zum i. Mai 1941 in den diplomatischen und konsularischen<br />

Vertretungen <strong>der</strong> UdSSR. registrieren zu lassen. Mit dieser<br />

Registrierung haben sie die Sowjetstaatsangehörigkeit erworben: bei<br />

Unterlassung <strong>der</strong> Registrierung muß angenommen werden, daß in ihrem<br />

status keine Än<strong>der</strong>ung eingetroffen ist, d. h. daß sie rumänische Staatsangehörige<br />

bzw. Staatenlose geblieben sind. Der Erwerb <strong>der</strong> Sowjetstaatgangehörigkeit<br />

durch Registrierung in den Vertretungen <strong>der</strong> UdSSR.<br />

war ausgeschlossen für diejenigen Personen, denen die russische Staatsangehörigkeit<br />

durch das Sowjetdekret vorn 15. Dezember 1921 aberkannt<br />

worden ist.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nordbukowina haben<br />

grundsätzlich alle Personen die Sowjetstaatsangehörigkeit erworben,<br />

die aM 28. Juni 194o die rumänische Staatsangehörigkeit besaßen und<br />

ihren Wohnsitz in <strong>der</strong> Nordbukowina gehabt haben (Art. 4). Von dem<br />

Erwerb <strong>der</strong> Sowjetstaatsangehörigkeit wurden ausgeschlossen: i. diejenigen<br />

Personen, die nach&apos;deM 28. Juni 194ö nach Rumänien evakuiert<br />

worden sind, 2. diejenigen Personen, denen die Sowjetstaatsangehörigkeit<br />

durch das Dekret <strong>der</strong> RSFSR. vom 15. Dezember 192i,,aberkannt<br />

worden ist. Da die Staatenlosen die Sowjetstaatsangehörigkeit in <strong>der</strong><br />

Nordbukowina nicht erworben haben, muß es<br />

sich im letzten Fall um<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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