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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Die<br />

<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 237<br />

ehemalige russische Staatsangehörige handeln, die nach <strong>der</strong> Aberkennung<br />

<strong>der</strong> russischen Staatsangehörigkeit die rumänische Staatsangehörigkeit<br />

durch Einbürgerung erworben haben. Die Verordnung vom 8. März 1941<br />

hat schließlich die Sowjetstaatsangehörigkeit allen Personen verliehen,<br />

die nach dem 28. Juni 1940 im Wege des zwischen den sowjetischen.<br />

und den rumänischen Behörden vereinbarten. Verfahrens -aus<br />

Rumänien<br />

nach Bessarabien und in die Nordbukowina zurückgekehrt sind, und<br />

zwar vom Zeitpunkt ihrer<br />

3. B i 1 d u n g n e u e r S t a a t e n.<br />

-<br />

Rückkehr an.<br />

Regelung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeitsfragen<br />

aus Anlaß <strong>der</strong> Bildung eines neuen Staates ist<br />

in <strong>der</strong> Slowakei<br />

erfolgt: die allgemeinen Bestimmungen des slowakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes<br />

vorn -25. September <strong>1939</strong> sind bei <strong>der</strong> systematischen<br />

Bearbeitung <strong>der</strong> allgemeinen Staatsangehörigkeitsbestimmungen<br />

oben berücksichtigt worden, hier müssen nur die Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />

dieses <strong>Gesetze</strong>s im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Selbständigkeitserklärung<br />

<strong>der</strong> Slowakei erwähnt werden,). § i des <strong>Gesetze</strong>s erklärt zum Staatsangehörigen<br />

<strong>der</strong> Slowakischen Republik mit Wirkung voin 14. März<br />

<strong>1939</strong> 1. jede Person, die selbst o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Ehemann o<strong>der</strong> Vorfahr auf<br />

Grund <strong>der</strong> Abstammung o<strong>der</strong> einer rechtskräftigen Entscheidung am<br />

30. Oktober igi8 das Heimatrecht in <strong>der</strong> Slowakei besaß und es bis<br />

zum Tage des Inkrafttretens des <strong>Gesetze</strong>s vom 25. September <strong>1939</strong> (das<br />

Gesetz ist am 17. Oktober <strong>1939</strong> in Kraft getreten) nicht verloren hat;<br />

2. jede Person, die bis zum Inkrafttreten des <strong>Gesetze</strong>s von dem slowakischen<br />

Staat &apos;einem<br />

staatlichen Amt, einem staatlichen Unternehmen<br />

o<strong>der</strong> einer staatlichen Anstalt in ein endgültiges Angestelltenverhältnis<br />

übernommen worden ist und den Diensteid geleistet hat. Diejenigen<br />

Personen, die nach dem 30. Oktober igi8 in <strong>der</strong> Slowakei das Heimatrecht<br />

erworben haben und denen daher die slowakische Staatsangehörigkeit<br />

nach den soeben wie<strong>der</strong>gegebenen Bestimmungen nicht automatisch<br />

zuerkannt wurde, konnten beim Innenministerium innerhalb von<br />

sechs Monaten die Zuerkennung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit mit Wirkung<br />

vom 14. März <strong>1939</strong> beantragen. Bis zum Ablauf dieser Frist wurden sie<br />

als slowakische Staatsangehörige angesehen. Ist die Staatsangehörigkeit<br />

nach dem 14. März <strong>1939</strong> verliehen worden, so wurde sie als rechtsgültig<br />

erachtet. In allen soeben aufgezählten Fällen&apos;erstreckte sich <strong>der</strong> Staatsangehörigkeitserwerb<br />

auf die Ehefrau und die aus <strong>der</strong> Ehe hervorgegangenen<br />

min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>.<br />

1) Näheres darüber siehe Korkisch, Die Neuregelung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

in den Gebieten <strong>der</strong> früheren Tschechoslowakei: diese Zeitschrift Bd. X, S. 213ffhttp://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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