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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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Inhalt von <strong>Testament</strong><strong>und</strong> Erbvertragdarüber hinausgehenden außergewöhnlichen Erhaltungskostenkann er aus der Erbschaft bestreiten.Der Vorerbe muss nach dem Tod des Erblassers dem Nacherben aufdessen Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörendenGegenstände vorlegen. Der Nacherbe erhält nur dann einen umfassendenÜberblick über den zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenenNachlass, wenn er frühzeitig vom Vorerben ein Nachlassverzeichnisanfordert.Mit dem Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft dann auf denNacherben über. Der Vorerbe ist verpflichtet, die Erbschaft an denNacherben herauszugeben. Tritt der Nacherbfall, wie es in der Regelder Fall ist, mit dem Tod des Vorerben ein, muss dessen Erbe denNachlass aushändigen. Hat der Vorerbe den Nachlass nicht ordnungsgemäßverwaltet, ist er dem Nacherben zu Schadenersatzverpflichtet.Empfindet der Erblasser die gesetzlichenEinschränkungen des Vorerbenals zu drückend, hat er dieMöglichkeit, ihn hiervon weitgehendzu befreien. Ordnet der Erblasserin dem <strong>Testament</strong> „befreiteVorerbschaft“ an, darf der VorerbeGr<strong>und</strong>stücke veräußern sowiebelasten <strong>und</strong> den Nachlass für sichverbrauchen. Der Nacherbe erhältlediglich das, was letztlich übrigbleibt. Auch für den befreiten Vorerbengilt jedoch das Verbot vonSchenkungen, die Unwirksamkeit101

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