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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe<strong>Testament</strong>serrichtungDer Erblasser kann sein <strong>Testament</strong> auch durch schlüssiges Handelnwiderrufen, z. B. durch Zerreißen oder Verbrennen. Er muss aberstets in der Absicht gehandelt haben, das <strong>Testament</strong> aufzuheben.Daran fehlt es, wenn der Erblasser z. B. versehentlich sein <strong>Testament</strong>zerknüllt <strong>und</strong> in den Papierkorb wirft; das <strong>Testament</strong> bleibt in diesemFall gültig.Die Rücknahme des öffentlichen (notariellen) <strong>Testament</strong>s aus deramtlichen Verwahrung führt automatisch zu dessen Widerruf.Hingegen berührt die Rücknahme des eigenhändigen <strong>Testament</strong>s,das sich in der amtlichen Verwahrung befindet, nicht dessen Wirksamkeit.78

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