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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe<strong>Testament</strong>serrichtungNach dem Tod eines Ehegatten kann der länger Lebende seine Verfügungenweder aufheben noch abändern. Neue letztwillige Verfügungendes länger lebenden Ehegatten in einem späteren <strong>Testament</strong>oder Erbvertrag sind unwirksam, soweit sie den in dem gemeinschaftlichen<strong>Testament</strong> Bedachten beeinträchtigen.Nicht alle in einem gemeinschaftlichen <strong>Testament</strong> enthaltenen letztwilligenVerfügungen unterliegen automatisch der Bindungs wirkung.Die Verfügung eines Ehegatten ist nur dann bindend, wenn siedeshalb getroffen worden ist, weil auch der andere Ehegatte einebestimmte andere Verfügung getroffen hat. Eine solche Wechselbezüglichkeitliegt immer dann vor, wenn nach dem Willen der Ehegatteneine Anordnung mit der des anderen stehen <strong>und</strong> fallen soll:Ein Ehegatte setzt den anderen deshalb als Erben ein, weil auch derandere ihn bedacht hat. Die Ehegatten können im <strong>Testament</strong> freibestimmen, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls welche ihrer letztwilligen Anordnungenwechselbezüglich bindend sein sollen. Um später einenAuslegungsstreit über die Wirksamkeit neuer <strong>Testament</strong>e zu vermeiden,sollen die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen <strong>Testament</strong>ausdrücklich festlegen, welche Verfügungen wechselbezüglich sind.Die Ehegatten haben es selbstverständlich in der Hand, von der Bindungswirkungabzusehen oder sie einzuschränken. Dies kann durcheine sogenannte Freistellungsklausel im <strong>Testament</strong> geschehen, nachder der länger Lebende von ihnen berechtigt ist, seine eigenen letztwilligenVerfügungen nach dem ersten Erbfall vollkommen frei zuändern. Fühlt sich der länger lebende Ehegatte z. B. von dem Verhaltender Kinder enttäuscht, steht ihm im Falle einer Freistellungsklauseldas Recht zu, nachträglich deren Schlusserbeneinsetzung ganzoder teilweise zu widerrufen.82

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