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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeGesetzliches ErbrechtAdoptierte KinderBei der gesetzlichen Erbenstellung angenommener Kinder unterscheidetman zwischen der Adoption Minderjähriger <strong>und</strong> Volljähriger.Adoption MinderjährigerDurch Adoption erhält ein minderjährigesKind ebenfalls invollem Umfang die rechtlicheStellung eines leiblichen Kindesdes Annehmenden. Es wird einumfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältniszu demAnnehmenden selbst <strong>und</strong> dessenVerwandten hergestellt. Dem Kind steht ein Erbrecht wie einem leiblichenKind zu. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigenEltern <strong>und</strong> anderen Verwandten erlischt. Damit entfallen auch dieErb- <strong>und</strong> Pflichtteilsansprüche gegenüber den Blutsverwandten.Adoption VolljährigerWird ein Volljähriger adoptiert, gelten Besonderheiten. Die Folgender Annahme erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden.Ein Erbrecht wird nur zwischen dem Annehmenden <strong>und</strong>dem Angenommenen begründet. Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dembisherigen Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichenEltern, Geschwistern usw. bleiben bestehen. Der volljährigeAngenommene verliert daher auch nicht sein gesetzliches Erbrechtgegenüber seinen leiblichen Verwandten, sodass ein Erbrecht gegenübervier Elternteilen bestehen kann.18

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