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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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Erbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerFinanzamtWas unterliegt der Steuer?Hat ein Erbe eine Erbschaft gemacht oder ist mit einem Vermächtnisbedacht worden, so interessiert sich dafür auch das Finanzamt.Das Standesamt, die Nachlassgerichte <strong>und</strong> auch Notare <strong>und</strong> sogarBanken machen dem Finanzamt gegenüber bei Todesfällen Kontrollmitteilungen.So erfährt das Finanzamt vom Todesfall <strong>und</strong> dem Erbe.Die Erbschaftsteuer umfasst sämtliche Vermögensübergänge aufgr<strong>und</strong>eines Todesfalls. Die Steuerpflicht kann gr<strong>und</strong>sätzlich auchnicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden, dennunentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten unterliegen der Schenkungsteuer.Für sie gelten im Wesentlichen die gleichen steuerlichenVorschriften wie für den Erwerb von Todes wegen.Erwerb von Todes wegenDer Erbschaftsteuer unterfällt das vom Erblasser zugewendete Vermögenunabhängig davon, ob der Erwerb als Erbschaft, Vermächtnis,geldwerte Auflage oder als Pflichtteil erfolgt.Versteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern die bei jedemeinzelnen Erwerber eintretende Bereicherung. Bei mehreren Erbenerfolgt die Besteuerung getrennt entsprechend dem Wert ihrer Erbquoten.Eine davon abweichende spätere Erbauseinandersetzung ist für dieBemessung der Erbschaftsteuer ohne Bedeutung. Erhält aber bei derAuseinandersetzung ein Miterbe auf Kosten eines anderen Miterbenmehr als ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach der letztwilligenVerfügung zusteht, so kann darin ein außerhalb des Erbfallsliegender, zusätzlicher schenkungsteuerpflichtiger Vorgang liegen.135

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