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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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<strong>Testament</strong>serrichtunglich auferlegten Grenzen verfügen. Er darf also den Nachlass für sichnutzen, nicht jedoch die Nachlassgegenstände, z. B. eine Immobilie,verkaufen, belasten oder verschenken. Mit dem Tod des letztversterbendenEhegatten geht der Nachlass des erstverstorbenen Ehegattenin direkter Erbfolge auf die Kinder als Nacherben über. Gleichzeitigerhalten die Kinder als Erben des letztversterbenden Ehegatten dessenzum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenes Eigenvermögen.In dem gemeinschaftlichen <strong>Testament</strong> sind alle letztwilligen Verfügungenzulässig, die auch Inhalt eines Einzeltestaments sein können.Anders als beim Einzeltestament können Ehegatten in dem gemeinschaftlichen<strong>Testament</strong> bestimmen, ob ihre letztwilligen Verfügungenvoneinander abhängig sein sollen, <strong>und</strong> zwar mit der Folge, dass dieEhegatten an ihre letztwilligen Verfügungen geb<strong>und</strong>en sind (sog.wechselbezügliche Verfügungen).Widerruf der RegelungenZu Lebzeiten beider Ehegatten kann ein Ehegatte einseitig die wechselbezüglichenVerfügungen nur durch eine notariell beurk<strong>und</strong>eteErklärung widerrufen, die dem anderen Ehegatten zugestellt werdenmuss.81

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