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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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Gesetzliches ErbrechtGesetzliche ErbenWer erbt, wenn kein <strong>Testament</strong> existiert?Auch wenn der Erblasser vor Zeugen immer wieder mündlichbestimmt, wer nach seinem Tod die Früchte seines Lebens genießensoll: Liegen weder <strong>Testament</strong> noch Erbvertrag vor, wird nach dergesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuchgeregelt (§§ 1924 ff. BGB).Die gesetzliche Erbfolge kann jedoch nur für den Normalfall eineangemessene <strong>und</strong> gerechte Regelung bieten. Bei verwickeltenFamilienverhältnissen, insbesondere nach Scheidungen oder beiMehrfachehen mit Kindern sowie komplexen Vermögensverhältnissen,kann das Gesetz den Besonderheiten kaum gerecht werden.Um in solchen Fällen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge eineindividuelle Regelung der Vermögensnachfolge zu erreichen, sollteein Erblasser eine letztwillige Verfügung treffen, also ein <strong>Testament</strong>errichten oder einen Erbvertrag abschließen.Hinweis: Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, soweit keine letztwilligeVerfügung – in einem <strong>Testament</strong> oder Erbvertrag – vorhanden ist.Eine letztwillige Verfügung geht dem Gesetz stets vor.11

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