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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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<strong>Testament</strong>serrichtungFormen von <strong>Testament</strong>enPrivatschriftlich <strong>und</strong> notariellDer Erblasser hat die Wahl:Ein <strong>Testament</strong> kann errichtet werden· handgeschrieben, als eigenhändiges (privatschriftliches) <strong>Testament</strong>,· unter Einbeziehung eines Notars, als notarielles (öffentliches) <strong>Testament</strong>.Beide <strong>Testament</strong>sformen sind in rechtlicher Hinsicht gleichwertig.Privatschriftliches <strong>Testament</strong>Bei dem privatschriftlichen <strong>Testament</strong> muss der gesamte Text des<strong>Testament</strong>s vom Erblasser selbst handschriftlich abgefasst <strong>und</strong> amEnde von ihm persönlich unterschrieben sein. Die Angabe von Ort<strong>und</strong> Datum ist nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert,um Verwechslungen zu vermeiden <strong>und</strong> mehrere <strong>Testament</strong>e zeitlicheinordnen zu können.Hinweis: Ein mit Computer oder Schreibmaschine geschriebenesoder einer anderen Person diktiertes <strong>Testament</strong> ist ungültig, selbstwenn es vom Erblasser persönlich unterzeichnet worden ist.Muster:Mein <strong>Testament</strong>Ich setze meine beiden Kinder Markus <strong>und</strong> Claudia zu meinen Erbenzu je 1/2 ein. Sollte eines meiner Kinder unter Hinterlassung vonAbkömmlingen vorverstorben sein, treten dessen Abkömmlinge zuunter sich gleichen Teilen entsprechend den Regeln über die gesetzlicheErbfolge an dessen Stelle.München, 9.5.2012Max Müller73

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