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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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Annahme oder AusschlagungNachlassinsolvenzverfahrenStellt der Erbe fest, dass die Schulden höher als der vorhandeneNachlass sind, <strong>und</strong> hat er die Erbschaft nicht ausgeschlagen, musser unverzüglich den Antrag beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) aufEröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Das Nachlassinsolvenzverfahrenführt zur Beschränkung der Haftung auf denNachlass <strong>und</strong> dient der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger.Sollte ein Erbe die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft versäumthaben, besteht über das Nachlassinsolvenzverfahren die Möglichkeit,die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.Ist keine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Massevorhanden, wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrensmangels Masse abgelehnt. Mit diesem Beschluss kann der Erbe dieDürftigkeit des Nachlasses beweisen <strong>und</strong> im Ergebnis die Haftungmit seinem Privatvermögen verhindern.DürftigkeitseinredeReicht der Nachlass nichtaus, die Kosten einer Nachlassverwaltungoder einesNachlassinsolvenzverfahrenszu decken, kann derErbe die Einrede der Dürftigkeitoder der Unzulänglichkeitdes Nachlasseserheben (§ 1990 BGB).45

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