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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> ErbeErbschaft- <strong>und</strong>SchenkungsteuerHinweis: Eine Schenkung scheidet allerdings aus, wenn die eingetreteneBereicherung auf einem Vergleich beruht, mit dem eine Ungewissheitoder ein Streit über die erbrechtlichen Verhältnisse beseitigtwird.Die Steuer entsteht gr<strong>und</strong>sätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers,auch wenn der Erbe oder der Vermächtnisnehmer den Nachlassgegenstandtatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt. BeimPflichtteilsanspruch wird die Steuer erst mit der Geltendmachungdes Anspruchs gegenüber dem Erben ausgelöst.Schlägt der Erbe oder der Vermächtnisnehmer die Zuwendung aus<strong>und</strong> erhält er dafür eine Abfindung, so hat er diese ebenfalls als vomErblasser stammend zu versteuern.Als Erwerb von Todes wegen gilt schließlich auch jeder Vermögensvorteil,der aufgr<strong>und</strong> eines vom Erblasser geschlossenen Vertragesbei dessen Tod einem Dritten unmittelbar zufällt. Darunter fallen diehäufigen, mit Banken abgeschlossenen Verträge zugunsten Dritterauf den Todesfall sowie die mit dem Erbfall fällig werdenden Leistungenaus Lebens-, Renten- <strong>und</strong> Unfallversicherungsverträgen.Schenkung unter LebendenAuch lebzeitige unentgeltliche Übertragungen, etwa im Wege der vorweggenommenenErbfolge, werden nicht von der Steuer verschont.Als steuerpflichtige Schenkung gilt jede freigiebige Zuwendung unterLebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendendenbereichert wird.136

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