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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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<strong>Testament</strong> <strong>und</strong> Erbe<strong>Testament</strong>serrichtungErbvertragBindende Vereinbarung zu LebzeitenAnstatt durch <strong>Testament</strong> kann der Erblasser seine Erbfolge auchdurch einen Vertrag regeln, den er mit einem anderen abschließt.Kennzeichen für das <strong>Testament</strong> als einseitige Erklärung ist dessenfreie Widerruflichkeit. Auch bei dem gemeinschaftlichen Ehegattentestamenttritt eine feste Bindung erst nach dem Tod eines Ehegattenein.Bei dem Erbvertrag geht der Erblasser hingegen bereits mit Vertragsschlusseine Bindung ein. Er kann die darin getroffenen Verfügungennicht mehr einseitig aufheben. Nur ausnahmsweise fällt diese Bindungswirkungweg.Ein Erbvertrag kann mit jeder beliebigen Person abgeschlossen werden.Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft könnendarauf zurückgreifen, um eine bindende Erbfolgeregelung zu treffen.Der Vertrag muss vor einem Notar geschlossen werden, wobei diepersönliche Anwesenheit des Erblassers erforderlich ist. Häufig wirdder Erbvertrag auch zusammen mit einem anderen Vertrag, z. B.einem Ehevertrag, abgeschlossen.Hinweis: Der Erblasser hat in einem Erbvertrag die Möglichkeit, alleletztwilligen Verfügungen zu treffen, die auch Inhalt eines <strong>Testament</strong>ssein können. Er muss nicht unbedingt seinen Vertragspartner bedenken.Als Erbe oder Vermächtnisnehmer können ebenso andere Personeneingesetzt werden.84

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