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Ratgeber "Testament und Erbschaft" - Fiducia IT AG

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ErbengemeinschaftGemeinsame VerwaltungZwangsgemeinschaft auf ZeitBei Entscheidungen, die die laufende Verwaltung betreffen, reicht dieStimmenmehrheit der Miterben aus. Für Maßnahmen, die den Nachlasswesentlich verändern würden, z. B. die Aufteilung eines Mietshausesin Eigentumswohnungen, ist Einstimmigkeit erforderlich.Unaufschiebbare Verwaltungsmaßnahmen, die für die Erhaltung desNachlasses notwendig sind, kann jeder Miterbe allein treffen, z. B. dieBeseitigung eines Wasserrohrbruchs in einem Haus.Ist ein <strong>Testament</strong>svollstrecker eingesetzt, obliegt diesem die Verwaltungdes Nachlasses.Hinweis: Eine Erbengemeinschaft ist nicht selten eine „Streitgemeinschaft“.Die Einsetzung eines <strong>Testament</strong>svollstreckers kann einegeeignete Maßnahme sein, um Streitigkeiten unter den Miterben zuvermeiden.59

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