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Quote ade - Südtiroler Bauernbund

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13. 9. 2013 NR.16 SÜDTIROLER LANDWIRT servicegebäudekatastereintragung 1Ab Ende November wird`s teuerGebäudeeigentümer, die der Verpflichtung zur Katastereintragung noch nicht nachgekommen sind, solltendiese baldmöglichst veranlassen. Für verspätete Meldungen kommen ab 30. November 2013 deutlich erhöhteStrafen zur Anwendung.Die gesetzliche Frist zur Gebäudekatastereintragungder landwirtschaftlichen Gebäude istbekanntlich bereits am 30. November 2012ausgelaufen. Entgegen ersten Erwartungenist es bis heute zu keiner Fristverlängerunggekommen.Derzeit noch reduzierte StrafenFür Katastermeldungen von eintragungspflichtigenGebäuden, die nach dem 30. November2012 vorgenommen wurden bzw.noch vorgenommen werden, muss das Katasteramteine Strafe für die verspätete Meldungausstellen. Sofern die Eintragung noch bis30. November dieses Jahres erfolgt, also maximalein Jahr verspätet, werden noch reduzierteStrafen verrechnet. Sie unterscheidensich je nach Zahlungsform:• 130 Euro pro Baueinheit, sofern die Strafeunmittelbar bei der Katastermeldung direktüber den Techniker verrechnet wird;• 344 Euro pro Baueinheit, wenn die Strafedem Eigentümer zugestellt werden muss.Ab 30. November Strafen über1000 Euro pro BaueinheitSofern der Verpflichtung zur Katastereintragungerst nach mehr als einem Jahr abFristverfall nachgekommen wird – also erstnach dem 30. November 2013 – steigen dieStrafen nochmals deutlich an. In diesem Fallsind Strafen von mehr als 1000 Euro proBaueinheit vorgesehen.Wer die Katastermeldungfür eintragungspflichtigeGebäudenoch nicht gemachthat, sollte dies bis30. November tun.Danach dürften dieStrafen deutlichsteigen.Nicht auf Verlängerung hoffenNachdem man derzeit nicht mehr von einerVerlängerung der Eintragungsfrist ausgehenkann, empfiehlt der <strong>Südtiroler</strong> <strong>Bauernbund</strong>,noch ausständige Katastermeldungen voneintragungspflichtigen Gebäuden baldmöglichstzu veranlassen. Auf alle Fälle sollte mansie noch vor dem 30. November 2013 vornehmen.sbb-betriebsberatunggebäudekatastereintragung 2Alte IMU-Forderungenbleiben aufrechtEigentümer von bisher IMU-pflichtigen Gebäuden,deren Immobilien noch nicht imGebäudekataster erfasst sind, haben in derRegel auch keine Zustellung von IMU-Zahlungenerhalten.Das bedeutet aber nicht, dass die bisherfällige Gemeindeimmobiliensteuer nicht trotzdemgeschuldet wäre. Die Gemeinde ist nämlichverpflichtet, die ausständige IMU samtZinsen nachzuverlangen. Dies wird geschehen,sobald die Katastermeldung (s. oben) erfolgtist und damit auch ein aktueller Katasterwertvorliegt.Die Redewendung „aufgeschoben ist nichtaufgehoben“ trifft demnach wohl auch indiesem Zusammenhang zu.sbb-betriebsberatung45

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