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Ausbildung & Beruf

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RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung101dung über die Zulassung hieraus kein Nachteilerwachsen.§ 38(1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnungfür die Gesellenprüfung zu erlassen.Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigungder zuständigen obersten Landesbehörde.(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung,die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe,die Erteilung der Prüfungszeugnisse,die Folgen von Verstößen gegendie Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfungregeln. Sie kann vorsehen,dass Prüfungsaufgaben, die überregionaloder von einem Aufgabenerstellungsausschussbei der Handwerkskammer erstelltoder ausgewählt werden, zu übernehmensind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstelltoder ausgewählt werden, die entsprechend§ 34 Abs. 2 zusammengesetzt sind.(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für<strong>Beruf</strong>sbildung erlässt für diePrüfungsordnung Richtlinien.§ 39(1) Während der <strong>Beruf</strong>sausbildung ist zur Ermittlungdes <strong>Ausbildung</strong>sstands eine Zwischenprüfungentsprechend der <strong>Ausbildung</strong>sordnungdurchzuführen. Die §§ 31 bis33 gelten entsprechend.(2) Sofern die <strong>Ausbildung</strong>sordnung vorsieht,dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlichauseinander fallenden Teilen durchgeführtwird, findet Absatz 1 keine Anwendung.§ 39a(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nach § 26 Abs. 2 Nr. 5werden gesondert geprüft und bescheinigt.Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibtunberührt.(2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und38 gelten entsprechend.§ 40(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschungnach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildung durchRechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichsdieses Gesetzes erworbenePrüfungszeugnisse den entsprechendenZeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfunggleichstellen, wenn die <strong>Beruf</strong>sausbildungund die in der Prüfung nachzuweisendenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten gleichwertig sind.(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschungnach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildung durchRechtsverordnung im Ausland erworbenePrüfungszeugnisse den entsprechendenZeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfunggleichstellen, wenn die in der Prüfungnachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.Fünfter AbschnittRegelung und Überwachung der<strong>Beruf</strong>sausbildung§ 41Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt dieHandwerkskammer die Durchführung der <strong>Beruf</strong>sausbildungim Rahmen der gesetzlichenVorschriften.§ 41a(1) Die Handwerkskammer überwacht dieDurchführung1. der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitung,2. der <strong>Beruf</strong>sausbildung und3. der beruflichen Umschulungund fördert diese durch Beratung der an der<strong>Beruf</strong>sbildung beteiligten Personen. Sie hatzu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 111ist anzuwenden.(2) Ausbildende, Umschulende und Anbietervon Maßnahmen der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitungsind auf Verlangen verpflichtet,die für die Überwachung notwendigenAuskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegensowie die Besichtigung der <strong>Ausbildung</strong>sstättenzu gestatten.(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthaltennach § 2 Abs. 3 des <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzesüberwacht und fördert die Handwerkskammerin geeigneter Weise. Beträgt

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