100Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGENals zwei Monate nach dem Prüfungsterminendet,2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungenteilgenommen sowie vorgeschriebeneschriftliche <strong>Ausbildung</strong>snachweisegeführt hat und3. wessen <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis indie Lehrlingsrolle eingetragen oder auseinem Grund nicht eingetragen ist, denweder der Lehrling (Auszubildende) nochdessen gesetzlicher Vertreter zu vertretenhat.(2) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen,wer in einer berufsbildenden Schule odereiner sonstigen <strong>Beruf</strong>sbildungseinrichtungausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgangder <strong>Beruf</strong>sausbildung in einemanerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberuf (Gewerbeder Anlage A oder der Anlage B) entspricht.Ein Bildungsgang entspricht der <strong>Beruf</strong>sausbildungin einem anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberuf,wenn er1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichemUmfang der jeweiligen <strong>Ausbildung</strong>sordnunggleichwertig ist,2. systematisch, insbesondere im Rahmeneiner sachlichen und zeitlichen Gliederungdurchgeführt wird, und3. durch Lernortkooperation einen angemessenenAnteil an fachpraktischer <strong>Ausbildung</strong>gewährleistet.Die Landesregierungen werden ermächtigt,im Benehmen mit dem Landesausschuss für<strong>Beruf</strong>sbildung durch Rechtsverordnung zubestimmen, welche Bildungsgänge dieVoraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnungauf oberste Landesbehörden weiterübertragen werden. 2§ 36a(1) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlichauseinander fallenden Teilen durchgeführtwird, ist über die Zulassung jeweils gesondertzu entscheiden.(2) Zum ersten Teil der Gesellenprüfung istzuzulassen, wer die in der <strong>Ausbildung</strong>sordnungvorgeschriebene, erforderliche <strong>Ausbildung</strong>szeitzurückgelegt hat und die Voraussetzungendes § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.2 Absatz 2 Satz 3 und 4 treten am 1. August 2011 außer Kraft.(3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung istzuzulassen, wer über die Voraussetzungenin § 36 Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Gesellenprüfungteilgenommen hat. Dies giltnicht, wenn der Lehrling (Auszubildende)aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,am ersten Teil der Gesellenprüfung nichtteilgenommen hat. In diesem Fall ist dererste Teil der Gesellenprüfung zusammenmit dem zweiten Teil abzulegen.§ 37(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nachAnhörung des Ausbildenden und der <strong>Beruf</strong>sschulevor Ablauf seiner <strong>Ausbildung</strong>szeitzur Gesellenprüfung zugelassen werden,wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen,wer nachweist, dass er mindestens dasEineinhalbfache der Zeit, die als <strong>Ausbildung</strong>szeitvorgeschrieben ist, in dem <strong>Beruf</strong>tätig gewesen ist, in dem er die Prüfungablegen will. Als Zeiten der <strong>Beruf</strong>stätigkeitgelten auch <strong>Ausbildung</strong>szeiten in einemanderen, einschlägigen <strong>Ausbildung</strong>sberuf.Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1kann ganz oder teilweise abgesehen werden,wenn durch Vorlage von Zeugnissenoder auf andere Weise glaubhaft gemachtwird, dass der Bewerber die beruflicheHandlungsfähigkeit erworben hat, die dieZulassung zur Prüfung rechtfertigt. AusländischeBildungsabschlüsse und Zeiten der<strong>Beruf</strong>stätigkeit im Ausland sind dabei zuberücksichtigen.(3) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatensind nach Absatz 2 Satz 3 zur Gesellenprüfungzuzulassen, wenn das Bundesministeriumder Verteidigung oder die von ihmbestimmte Stelle bescheinigt, dass derBewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten erworben hat, welchedie Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.§ 37a(1) Über die Zulassung zur Gesellenprüfungentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.Hält er die Zulassungsvoraussetzungennicht für gegeben, so entscheidetder Prüfungsausschuss.(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruchgenommen haben, darf bei der Entschei-
RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung101dung über die Zulassung hieraus kein Nachteilerwachsen.§ 38(1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnungfür die Gesellenprüfung zu erlassen.Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigungder zuständigen obersten Landesbehörde.(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung,die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe,die Erteilung der Prüfungszeugnisse,die Folgen von Verstößen gegendie Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfungregeln. Sie kann vorsehen,dass Prüfungsaufgaben, die überregionaloder von einem Aufgabenerstellungsausschussbei der Handwerkskammer erstelltoder ausgewählt werden, zu übernehmensind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstelltoder ausgewählt werden, die entsprechend§ 34 Abs. 2 zusammengesetzt sind.(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für<strong>Beruf</strong>sbildung erlässt für diePrüfungsordnung Richtlinien.§ 39(1) Während der <strong>Beruf</strong>sausbildung ist zur Ermittlungdes <strong>Ausbildung</strong>sstands eine Zwischenprüfungentsprechend der <strong>Ausbildung</strong>sordnungdurchzuführen. Die §§ 31 bis33 gelten entsprechend.(2) Sofern die <strong>Ausbildung</strong>sordnung vorsieht,dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlichauseinander fallenden Teilen durchgeführtwird, findet Absatz 1 keine Anwendung.§ 39a(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nach § 26 Abs. 2 Nr. 5werden gesondert geprüft und bescheinigt.Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibtunberührt.(2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und38 gelten entsprechend.§ 40(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschungnach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildung durchRechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichsdieses Gesetzes erworbenePrüfungszeugnisse den entsprechendenZeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfunggleichstellen, wenn die <strong>Beruf</strong>sausbildungund die in der Prüfung nachzuweisendenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten gleichwertig sind.(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschungnach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildung durchRechtsverordnung im Ausland erworbenePrüfungszeugnisse den entsprechendenZeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfunggleichstellen, wenn die in der Prüfungnachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.Fünfter AbschnittRegelung und Überwachung der<strong>Beruf</strong>sausbildung§ 41Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt dieHandwerkskammer die Durchführung der <strong>Beruf</strong>sausbildungim Rahmen der gesetzlichenVorschriften.§ 41a(1) Die Handwerkskammer überwacht dieDurchführung1. der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitung,2. der <strong>Beruf</strong>sausbildung und3. der beruflichen Umschulungund fördert diese durch Beratung der an der<strong>Beruf</strong>sbildung beteiligten Personen. Sie hatzu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 111ist anzuwenden.(2) Ausbildende, Umschulende und Anbietervon Maßnahmen der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitungsind auf Verlangen verpflichtet,die für die Überwachung notwendigenAuskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegensowie die Besichtigung der <strong>Ausbildung</strong>sstättenzu gestatten.(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthaltennach § 2 Abs. 3 des <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzesüberwacht und fördert die Handwerkskammerin geeigneter Weise. Beträgt