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Ausbildung & Beruf

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58<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz RECHTSGRUNDLAGENberufe staatlich anerkennen und hierfür<strong>Ausbildung</strong>sordnungen nach § 5 erlassen.(2) Für einen anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufdarf nur nach der <strong>Ausbildung</strong>sordnung ausgebildetwerden.(3) In anderen als anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufendürfen Jugendliche unter 18 Jahrennicht ausgebildet werden, soweit die <strong>Beruf</strong>sausbildungnicht auf den Besuch weiterführenderBildungsgänge vorbereitet.(4) Wird die <strong>Ausbildung</strong>sordnung eines <strong>Ausbildung</strong>sberufesaufgehoben, so gelten fürbestehende <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnissedie bisherigen Vorschriften.(5) Das zuständige Fachministerium informiertdie Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepteund bezieht sie in die Abstimmungein.§ 5<strong>Ausbildung</strong>sordnung(1) Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung hat festzulegen1. die Bezeichnung des <strong>Ausbildung</strong>sberufes,der anerkannt wird,2. die <strong>Ausbildung</strong>sdauer; sie soll nicht mehrals drei und nicht weniger als zwei Jahrebetragen,3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten, die mindestens Gegenstandder <strong>Beruf</strong>sausbildung sind (<strong>Ausbildung</strong>sberufsbild),4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichenGliederung der Vermittlung derberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten (<strong>Ausbildung</strong>srahmenplan),5. die Prüfungsanforderungen.(2) Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung kann vorsehen,1. dass die <strong>Beruf</strong>sausbildung in sachlich undzeitlich besonders gegliederten, aufeinanderaufbauenden Stufen erfolgt; nachden einzelnen Stufen soll ein <strong>Ausbildung</strong>sabschlussvorgesehen werden, der sowohlzu einer qualifizierten beruflichenTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigtals auch die Fortsetzung der <strong>Beruf</strong>sausbildungin weiteren Stufen ermöglicht(Stufenausbildung),2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlichauseinander fallenden Teilen durchgeführtwird,3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die <strong>Beruf</strong>sausbildungin diesem <strong>Ausbildung</strong>sberufunter Anrechnung der bereits zurückgelegten<strong>Ausbildung</strong>szeit fortgesetztwerden kann, wenn die Vertragsparteiendies vereinbaren,4. dass auf die durch die <strong>Ausbildung</strong>sordnunggeregelte <strong>Beruf</strong>sausbildung eineandere, einschlägige <strong>Beruf</strong>sausbildungunter Berücksichtigung der hierbei erworbenenberuflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnetwerden kann,5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene<strong>Ausbildung</strong>sberufsbild hinaus zusätzlicheberufliche Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten vermittelt werden können,die die berufliche Handlungsfähigkeitergänzen oder erweitern,6. dass Teile der <strong>Beruf</strong>sausbildung in geeignetenEinrichtungen außerhalb der <strong>Ausbildung</strong>sstättedurchgeführt werden,wenn und soweit es die <strong>Beruf</strong>sausbildungerfordert (überbetriebliche <strong>Beruf</strong>sausbildung),7. dass Auszubildende einen schriftlichen<strong>Ausbildung</strong>snachweis zu führen haben.Im Rahmen der Ordnungsverfahren sollstets geprüft werden, ob Regelungen nachNummer 1, 2 und 4 sinnvoll und möglichsind.§ 6Erprobung neuer <strong>Ausbildung</strong>sberufe,<strong>Ausbildung</strong>s- und PrüfungsformenZur Entwicklung und Erprobung neuer <strong>Ausbildung</strong>sberufesowie <strong>Ausbildung</strong>s- und Prüfungsformenkann das Bundesministerium für Wirtschaftund Arbeit oder das sonst zuständigeFachministerium im Einvernehmen mit demBundesministerium für Bildung und Forschungnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstitutsfür <strong>Beruf</strong>sbildung durch Rechtsverordnung,die nicht der Zustimmung des Bundesratesbedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2 und 3sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch aufeine bestimmte Art und Zahl von <strong>Ausbildung</strong>sstättenbeschränkt werden können.§ 7Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die<strong>Ausbildung</strong>szeit(1) Die Landesregierungen können nach Anhörungdes Landesausschusses für <strong>Beruf</strong>sbildungdurch Rechtsverordnung bestim-

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