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Ausbildung & Beruf

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20 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNISme der ersten Beschäftigung hat sich derAusbildende die Bescheinigung eines Arztesdarüber vorlegen zu lassen, dass die jugendlichenAuszubildenden nachuntersuchtworden sind (§ 33 JArbSchG). DieNachuntersuchung darf nicht länger alsdrei Monate zurückliegen. Der Ausbildendesoll die Auszubildenden neun Monatenach Aufnahme der ersten Beschäftigungnachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zudem diese die Bescheinigung über die ersteNachuntersuchung vorzulegen haben, hinweisenund sie auffordern, die Nachuntersuchungbis dahin durchführen zu lassen.Durch die Untersuchungen wird der Gesundheits-und Entwicklungsstand derJugendlichen festgestellt, insbesondereauch, ob ihre Gesundheit durch die Ausübungbestimmter Arbeiten gefährdet werdenkönnte. Wird die ärztliche Bescheinigungüber die erste Nachuntersuchungnicht vorgelegt, müssen die Auszubildendendamit rechnen, dass ihr <strong>Ausbildung</strong>sverhältnisim Verzeichnis bei der Kammeroder der sonst zuständigen Stelle gelöschtwird (§ 35 Abs. 2 BBiG und § 29 Abs. 2 HwO).Wenn der Ausbildende den Vorschriftenvorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt,kann er mit einer Geldbuße bis zu 2.500 €belegt werden (§ 59 JArbSchG).

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