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Ausbildung & Beruf

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120Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe,das in die Anlage A aufgenommen wird.– nicht abgedruckt –§ 124§ 124a– nicht abgedruckt –§ 124bDie Landesregierungen werden ermächtigt,durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetzden höheren Verwaltungsbehörden oderden sonstigen nach Landesrecht zuständigenBehörden übertragenen Zuständigkeiten nachden §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q auf andereBehörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen.Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasstim Falle einer Übertragung von Zuständigkeitennach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht.(Inkrafttreten)Dritter AbschnittSchlußvorschriften§ 125

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