62<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz RECHTSGRUNDLAGEN§ 21Beendigung(1) Das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis endet mitdem Ablauf der <strong>Ausbildung</strong>szeit. Im Falleder Stufenausbildung endet es mit Ablaufder letzten Stufe.(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der<strong>Ausbildung</strong>szeit die Abschlussprüfung, soendet das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis mitBekanntgabe des Ergebnisses durch denPrüfungsausschuss.(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfungnicht, so verlängert sich das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisauf ihr Verlangen bis zurnächstmöglichen Wiederholungsprüfung,höchstens um ein Jahr.§ 22Kündigung(1) Während der Probezeit kann das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisjederzeit ohne Einhalteneiner Kündigungsfrist gekündigtwerden.(2) Nach der Probezeit kann das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisnur gekündigt werden1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalteneiner Kündigungsfrist,2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfristvon vier Wochen, wenn sie die<strong>Beruf</strong>sausbildung aufgeben oder sich füreine andere <strong>Beruf</strong>stätigkeit ausbilden lassenwollen.(3) Die Kündigung muss schriftlich und in denFällen des Absatzes 2 unter Angabe derKündigungsgründe erfolgen.(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grundist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegendenTatsachen dem zur Kündigung Berechtigtenlänger als zwei Wochen bekanntsind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahrenvor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet,so wird bis zu dessen Beendigung derLauf dieser Frist gehemmt.§ 23Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung(1) Wird das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis nachder Probezeit vorzeitig gelöst, so könnenAusbildende oder Auszubildende Ersatz desSchadens verlangen, wenn die andere Personden Grund für die Auflösung zu vertretenhat. Dies gilt nicht im Falle des § 22Abs. 2 Nr. 2.(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalbvon drei Monaten nach Beendigungdes <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisses geltendgemacht wird.Unterabschnitt 6Sonstige Vorschriften§ 24WeiterarbeitWerden Auszubildende im Anschluss an das<strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis beschäftigt, ohnedass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wordenist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmteZeit als begründet.§ 25UnabdingbarkeitEine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildendervon den Vorschriften dieses Teils desGesetzes abweicht, ist nichtig.§ 26Andere VertragsverhältnisseSoweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist,gelten für Personen, die eingestellt werden, umberufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeitenoder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohnedass es sich um eine <strong>Beruf</strong>sausbildung im Sinnedieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeitabgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtetund bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnissesnach Ablauf der Probezeit abweichendvon § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nichtverlangt werden kann.Abschnitt 3Eignung von <strong>Ausbildung</strong>sstätte und<strong>Ausbildung</strong>spersonal§ 27Eignung der <strong>Ausbildung</strong>sstätte(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt undausgebildet werden, wenn1. die <strong>Ausbildung</strong>sstätte nach Art undEinrichtung für die <strong>Beruf</strong>sausbildunggeeignet ist und2. die Zahl der Auszubildenden in einemangemessenen Verhältnis zur Zahl der
RECHTSGRUNDLAGEN <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz63<strong>Ausbildung</strong>splätze oder zur Zahl der beschäftigtenFachkräfte steht, es sei denn,dass anderenfalls die <strong>Beruf</strong>sausbildungnicht gefährdet wird.(2) Eine <strong>Ausbildung</strong>sstätte, in der die erforderlichenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermitteltwerden können, gilt als geeignet,wenn diese durch <strong>Ausbildung</strong>smaßnahmenaußerhalb der <strong>Ausbildung</strong>sstätte vermitteltwerden.(3) Eine <strong>Ausbildung</strong>sstätte ist nach Art undEinrichtung für die <strong>Beruf</strong>sausbildung in<strong>Beruf</strong>en der Landwirtschaft, einschließlichder ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet,wenn sie von der nach Landesrechtzuständigen Behörde als <strong>Ausbildung</strong>sstätteanerkannt ist. Das Bundesministerium fürVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaftkann im Einvernehmen mit demBundesministerium für Bildung und Forschungnach Anhörung des Hauptausschussesdes Bundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildungdurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, Mindestanforderungenfür die Größe, die Einrichtungund den Bewirtschaftungszustand der<strong>Ausbildung</strong>sstätte festsetzen.(4) Eine <strong>Ausbildung</strong>sstätte ist nach Art undEinrichtung für die <strong>Beruf</strong>sausbildung in<strong>Beruf</strong>en der Hauswirtschaft nur geeignet,wenn sie von der nach Landesrecht zuständigenBehörde als <strong>Ausbildung</strong>sstätte anerkanntist. Das Bundesministerium für Wirtschaftund Arbeit kann im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Bildungund Forschung nach Anhörung des Hauptausschussesdes Bundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildungdurch Rechtsverordnung, die nichtder Zustimmung des Bundesrates bedarf,Mindestanforderungen für die Größe, dieEinrichtung und den Bewirtschaftungszustandder <strong>Ausbildung</strong>sstätte festsetzen.§ 28Eignung von Ausbildenden und Ausbildernoder Ausbilderinnen(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlichgeeignet ist. Auszubildende darf nurausbilden, wer persönlich und fachlichgeeignet ist.(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wernicht selbst ausbildet, darf Auszubildendenur dann einstellen, wenn er persönlich undfachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnenbestellt, die die <strong>Ausbildung</strong>sinhaltein der <strong>Ausbildung</strong>sstätte unmittelbar,verantwortlich und in wesentlichemUmfang vermitteln.(3) Unter der Verantwortung des Ausbildersoder der Ausbilderin kann bei der <strong>Beruf</strong>sausbildungmitwirken, wer selbst nichtAusbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichendvon den besonderen Voraussetzungendes § 30 die für die Vermittlung von<strong>Ausbildung</strong>sinhalten erforderlichen beruflichenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt und persönlich geeignet ist.§ 29Persönliche EignungPersönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigendarf oder2. wiederholt oder schwer gegen diesesGesetz oder die auf Grund dieses Gesetzeserlassenen Vorschriften undBestimmungen verstoßen hat.§ 30Fachliche Eignung(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichensowie die berufs- und arbeitspädagogischenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt, die für die Vermittlung der<strong>Ausbildung</strong>sinhalte erforderlich sind.(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer1. die Abschlussprüfung in einer dem <strong>Ausbildung</strong>sberufentsprechenden Fachrichtungbestanden hat,2. eine anerkannte Prüfung an einer <strong>Ausbildung</strong>sstätteoder vor einer Prüfungsbehördeoder eine Abschlussprüfung aneiner staatlichen oder staatlich anerkanntenSchule in einer dem <strong>Ausbildung</strong>sberufentsprechenden Fachrichtung bestandenhat oder3. eine Abschlussprüfung an einer deutschenHochschule in einer dem <strong>Ausbildung</strong>sberufentsprechenden Fachrichtungbestanden hatund eine angemessene Zeit in seinem <strong>Beruf</strong>praktisch tätig gewesen ist.