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Ausbildung & Beruf

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62<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz RECHTSGRUNDLAGEN§ 21Beendigung(1) Das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis endet mitdem Ablauf der <strong>Ausbildung</strong>szeit. Im Falleder Stufenausbildung endet es mit Ablaufder letzten Stufe.(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der<strong>Ausbildung</strong>szeit die Abschlussprüfung, soendet das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis mitBekanntgabe des Ergebnisses durch denPrüfungsausschuss.(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfungnicht, so verlängert sich das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisauf ihr Verlangen bis zurnächstmöglichen Wiederholungsprüfung,höchstens um ein Jahr.§ 22Kündigung(1) Während der Probezeit kann das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisjederzeit ohne Einhalteneiner Kündigungsfrist gekündigtwerden.(2) Nach der Probezeit kann das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisnur gekündigt werden1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalteneiner Kündigungsfrist,2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfristvon vier Wochen, wenn sie die<strong>Beruf</strong>sausbildung aufgeben oder sich füreine andere <strong>Beruf</strong>stätigkeit ausbilden lassenwollen.(3) Die Kündigung muss schriftlich und in denFällen des Absatzes 2 unter Angabe derKündigungsgründe erfolgen.(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grundist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegendenTatsachen dem zur Kündigung Berechtigtenlänger als zwei Wochen bekanntsind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahrenvor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet,so wird bis zu dessen Beendigung derLauf dieser Frist gehemmt.§ 23Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung(1) Wird das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis nachder Probezeit vorzeitig gelöst, so könnenAusbildende oder Auszubildende Ersatz desSchadens verlangen, wenn die andere Personden Grund für die Auflösung zu vertretenhat. Dies gilt nicht im Falle des § 22Abs. 2 Nr. 2.(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalbvon drei Monaten nach Beendigungdes <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisses geltendgemacht wird.Unterabschnitt 6Sonstige Vorschriften§ 24WeiterarbeitWerden Auszubildende im Anschluss an das<strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis beschäftigt, ohnedass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wordenist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmteZeit als begründet.§ 25UnabdingbarkeitEine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildendervon den Vorschriften dieses Teils desGesetzes abweicht, ist nichtig.§ 26Andere VertragsverhältnisseSoweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist,gelten für Personen, die eingestellt werden, umberufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeitenoder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohnedass es sich um eine <strong>Beruf</strong>sausbildung im Sinnedieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeitabgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtetund bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnissesnach Ablauf der Probezeit abweichendvon § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nichtverlangt werden kann.Abschnitt 3Eignung von <strong>Ausbildung</strong>sstätte und<strong>Ausbildung</strong>spersonal§ 27Eignung der <strong>Ausbildung</strong>sstätte(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt undausgebildet werden, wenn1. die <strong>Ausbildung</strong>sstätte nach Art undEinrichtung für die <strong>Beruf</strong>sausbildunggeeignet ist und2. die Zahl der Auszubildenden in einemangemessenen Verhältnis zur Zahl der

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