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Ausbildung & Beruf

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60<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzRECHTSGRUNDLAGEN2. Beginn und Dauer der <strong>Beruf</strong>sausbildung,3. <strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen außerhalb der<strong>Ausbildung</strong>sstätte,4. Dauer der regelmäßigen täglichen<strong>Ausbildung</strong>szeit,5. Dauer der Probezeit,6. Zahlung und Höhe der Vergütung,7. Dauer des Urlaubs,8. Voraussetzungen, unter denen der<strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag gekündigt werdenkann,9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweisauf die Tarifverträge, Betriebs- oderDienstvereinbarungen, die auf das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisanzuwenden sind.(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden,den Auszubildenden und deren gesetzlichenVertretern und Vertreterinnen zuunterzeichnen.(3) Ausbildende haben den Auszubildendenund deren gesetzlichen Vertretern undVertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichnetenNiederschrift unverzüglich auszuhändigen.(4) Bei Änderungen des <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertragesgelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.§ 12Nichtige Vereinbarungen(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende fürdie Zeit nach Beendigung des <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnissesin der Ausübung ihrerberuflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig.Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildendeinnerhalb der letzten sechs Monate des <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnissesdazu verpflichten,nach dessen Beendigung mit den Ausbildendenein Arbeitsverhältnis einzugehen.(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über1. die Verpflichtung Auszubildender, für die<strong>Beruf</strong>sausbildung eine Entschädigung zuzahlen,2. Vertragsstrafen,3. den Ausschluss oder die Beschränkungvon Schadensersatzansprüchen,4. die Festsetzung der Höhe einesSchadensersatzes in Pauschbeträgen.Unterabschnitt 2Pflichten der Auszubildenden§ 13Verhalten während der <strong>Beruf</strong>sausbildungAuszubildende haben sich zu bemühen, dieberufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, diezum Erreichen des <strong>Ausbildung</strong>sziels erforderlichist. Sie sind insbesondere verpflichtet,1. die ihnen im Rahmen ihrer <strong>Beruf</strong>sausbildungaufgetragenen Aufgaben sorgfältigauszuführen,2. an <strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen teilzunehmen,für die sie nach § 15 freigestellt werden,3. den Weisungen zu folgen, die ihnen imRahmen der <strong>Beruf</strong>sausbildung von Ausbildenden,von Ausbildern oder Ausbilderinnenoder von anderen weisungsberechtigtenPersonen erteilt werden,4. die für die <strong>Ausbildung</strong>sstätte geltendeOrdnung zu beachten,5. Werkzeug, Maschinen und sonstigeEinrichtungen pfleglich zu behandeln,6. über Betriebs- und GeschäftsgeheimnisseStillschweigen zu wahren.Unterabschnitt 3Pflichten der Ausbildenden§ 14<strong>Beruf</strong>sausbildung(1) Ausbildende haben1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildendendie berufliche Handlungsfähigkeitvermittelt wird, die zum Erreichen des<strong>Ausbildung</strong>sziels erforderlich ist, und die<strong>Beruf</strong>sausbildung in einer durch ihrenZweck gebotenen Form planmäßig, zeitlichund sachlich gegliedert so durchzuführen,dass das <strong>Ausbildung</strong>sziel in dervorgesehenen <strong>Ausbildung</strong>szeit erreichtwerden kann,2. selbst auszubilden oder einen Ausbilderoder eine Ausbilderin ausdrücklich damitzu beauftragen,3. Auszubildenden kostenlos die <strong>Ausbildung</strong>smittel,insbesondere Werkzeugeund Werkstoffe zur Verfügung zu stellen,die zur <strong>Beruf</strong>sausbildung und zum Ablegenvon Zwischen- und Abschlussprüfungen,auch soweit solche nach Beendigungdes <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnissesstattfinden, erforderlich sind,

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