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Ausbildung & Beruf

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106Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGENunwesentlich übersteigen, bedürfen derZustimmung der Vollversammlung.(6) Abweichend von § 43 Abs. 1 haben die LehrkräfteStimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheitender <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitungund <strong>Beruf</strong>sausbildung, soweitsich die Beschlüsse unmittelbar auf dieOrganisation der schulischen <strong>Beruf</strong>sbildung(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzes)auswirken.§ 44a(1) Der <strong>Beruf</strong>sbildungsausschuss ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte seinerstimmberechtigten Mitglieder anwesendist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenenStimmen.(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist eserforderlich, dass der Gegenstand bei derEinberufung des Ausschusses bezeichnetist, es sei denn, dass er mit Zustimmung vonzwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedernachträglich auf die Tagesordnunggesetzt wird.§ 44bDer <strong>Beruf</strong>sbildungsausschuss gibt sich eineGeschäftsordnung. Sie kann die Bildung vonUnterausschüssen vorsehen und bestimmen,dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschussesangehören. Für die Unterausschüsse gelten § 43Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.Dritter TeilMeisterprüfung, MeistertitelErster AbschnittMeisterprüfung in einemzulassungspflichtigen Handwerk§ 45(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitlichesMeisterprüfungswesen für zulassungspflichtigeHandwerke kann das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Arbeit imEinvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf, bestimmen,1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in deneinzelnen zulassungspflichtigen Handwerkenzum Zwecke der Meisterprüfungzu berücksichtigen (MeisterprüfungsberufsbildA) und2. welche Anforderungen in der Meisterprüfungzu stellen sind.(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen,ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtigesHandwerk meisterhaft auszuübenund selbständig zu führen sowieLehrlinge ordnungsgemäß auszubilden.(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilennachzuweisen, dass er wesentlicheTätigkeiten seines Handwerks meisterhaftverrichten kann (Teil I), die erforderlichenfachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),die erforderlichen betriebswirtschaftlichen,kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse(Teil III) sowie die erforderlichen berufsundarbeitspädagogischen Kenntnisse (TeilIV) besitzt.(4) Bei der Prüfung in Teil I können in derRechtsverordnung Schwerpunkte gebildetwerden. In dem schwerpunktspezifischenBereich hat der Prüfling nachzuweisen, dasser wesentliche Tätigkeiten in dem von ihmgewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichtenkann. Für den schwerpunktübergreifendenBereich sind die Grundfertigkeitenund Grundkenntnisse nachzuweisen, die diefachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeitenermöglichen.§ 46(1) Der Prüfling ist von der Ablegung einzelnerTeile der Meisterprüfung befreit, wenn ereine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfungvergleichbare Prüfung auf Grund einer nach§ 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs.2 dieses Gesetzes oder § 53 des <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzeserlassenen Rechtsverordnungoder eine andere vergleichbare Prüfungvor einer öffentlichen oder staatlichanerkannten Bildungseinrichtung oder voreinem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreichabgelegt hat. Er ist von der Ablegungder Teile III und IV befreit, wenn er dieMeisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigenoder zulassungsfreienHandwerk oder in einem handwerksähnlichenGewerbe bestanden hat.(2) Prüflinge, die andere deutsche staatlicheoder staatlich anerkannte Prüfungen mitErfolg abgelegt haben, sind auf Antrag

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