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Ausbildung & Beruf

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18 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS4. <strong>Ausbildung</strong>sgerechte und körperlichangemessene BeschäftigungAuszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragenwerden, die dem <strong>Ausbildung</strong>szweckdienen und ihren körperlichen Kräften angemessensind (§ 14 Abs. 2 BBiG).Die <strong>Ausbildung</strong>sordnung (<strong>Ausbildung</strong>sberufsbild)legt die Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten fest, die Gegenstand der<strong>Beruf</strong>sausbildung sind. Dem <strong>Ausbildung</strong>szweckdienen grundsätzlich nicht z.B. privateBesorgungen für den Ausbildendenwie etwa Einkaufen oder Kinder betreuen.Unzulässig ist z.B. auch der Einsatz bei bestimmtenVerrichtungen, wenn dadurchnur fehlende Arbeitskräfte (z.B. Putzhilfen,Lagerarbeiter, Boten, Fahrer, Post- undFrachtexpedienten, Schreibkräfte) ersetztwerden sollen. Zumutbar – und deshalbdurch die <strong>Ausbildung</strong>sordnungen im allgemeinenauch vorgeschrieben – sind dagegenAufgaben, die mit der Sauberkeit amArbeitsplatz und der Pflege von Waren,Maschinen, Geräten und Werkzeugen zusammenhängen,soweit Auszubildendedamit persönlich umzugehen haben. WerAuszubildenden Aufgaben überträgt, diedem <strong>Ausbildung</strong>szweck nicht dienen, handeltordnungswidrig und kann mit einerGeldbuße bis zu 5.000 € belegt werden(§ 102 BBiG).Verboten ist die Beschäftigung mit Arbeiten,die die körperlichen Kräfte jugendlicherAuszubildender übersteigen oder beidenen sie gesundheitlichen oder sittlichenGefahren ausgesetzt sind (§ 22 JArbSchG).Untersagt ist insbesondere die Beschäftigungmit Akkordarbeiten und mit Fließbandarbeitenmit vorgeschriebenem Arbeitstempo(§ 23 JArbSchG). Die gesundheitsschädlichenArbeiten, mit denen Auszubildendenicht beschäftigt werden dürfen,sind in den für die jeweiligen Tätigkeitengeltenden Rechts- und Unfallverhütungsvorschriftengeregelt.Aufträge, die diesen Verboten zuwiderlaufen,braucht der Auszubildende nichtauszuführen. Eine Weigerung ist keinwichtiger Grund zur Kündigung.5. Schriftliche <strong>Ausbildung</strong>snachweiseIn allen neueren <strong>Ausbildung</strong>sordnungenist das Führen von schriftlichen <strong>Ausbildung</strong>snachweisenfür die <strong>Beruf</strong>sausbildungvorgeschrieben. Die Auszubildenden müssensie ordnungsgemäß führen und regelmäßigvorlegen – sofern die <strong>Ausbildung</strong>sordnungdies bestimmt, während der <strong>Ausbildung</strong>szeit.Der Ausbildende muss dieAuszubildenden zum Führen der <strong>Ausbildung</strong>snachweiseanhalten und die Nachweisedurchsehen (§ 14 BBiG). Das Führenvon schriftlichen <strong>Ausbildung</strong>snachweisenist eine Zulassungsvoraussetzungfür die Abschlussprüfung (§ 43 BBiG; § 36HwO).

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