11.07.2015 Aufrufe

Ausbildung & Beruf

Ausbildung & Beruf

Ausbildung & Beruf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

70<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz RECHTSGRUNDLAGEN3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie4. das Prüfungsverfahren.(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungenin <strong>Beruf</strong>en der Landwirtschaft,einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft,durch das Bundesministeriumfür Verbraucherschutz, Ernährung undLandwirtschaft im Einvernehmen mit demBundesministerium für Bildung und Forschung,Fortbildungsordnungen in <strong>Beruf</strong>ender Hauswirtschaft durch das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmenmit dem Bundesministerium fürBildung und Forschung erlassen.§ 54Fortbildungsprüfungsregelungen derzuständigen StellenSoweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassensind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungenerlassen. Die zuständigeStelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,Ziel, Inhalt und Anforderungender Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungensowie das Prüfungsverfahren.§ 55Berücksichtigung ausländischerVorqualifikationenSofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eineRegelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungenvorsieht, sind ausländischeBildungsabschlüsse und Zeiten der <strong>Beruf</strong>stätigkeitim Ausland zu berücksichtigen.§ 56Fortbildungsprüfungen(1) Für die Durchführung von Prüfungen imBereich der beruflichen Fortbildung errichtetdie zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.§ 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42,46 und 47 gelten entsprechend.(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegungeinzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständigeStelle zu befreien, wenn er eine anderevergleichbare Prüfung vor einer öffentlichenoder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungoder vor einem staatlichen Prüfungsausschusserfolgreich abgelegt hat und dieAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalbvon fünf Jahren nach der Bekanntgabedes Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.§ 57Gleichstellung von PrüfungszeugnissenDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitoder das sonst zuständige Fachministerium kannim Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung nach Anhörung desHauptausschusses des Bundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildungdurch Rechtsverordnung außerhalbdes Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oderim Ausland erworbene Prüfungszeugnisse denentsprechenden Zeugnissen über das Besteheneiner Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der§§ 53 und 54 gleichstellen, wenn die in der Prüfungnachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.Kapitel 3<strong>Beruf</strong>liche Umschulung§ 58UmschulungsordnungAls Grundlage für eine geordnete und einheitlicheberufliche Umschulung kann das Bundesministeriumfür Bildung und Forschung im Einvernehmenmit dem Bundesministerium fürWirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigenFachministerium nach Anhörung des Hauptausschussesdes Bundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildungdurch Rechtsverordnung, die nicht derZustimmung des Bundesrates bedarf,1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer derUmschulung,3. die Anforderungen der Umschulungsprüfungund die Zulassungsvoraussetzungensowie4. das Prüfungsverfahren der Umschulungunter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisseder beruflichen Erwachsenenbildungbestimmen (Umschulungsordnung).§ 59Umschulungsprüfungsregelungender zuständigen StellenSoweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassensind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungenerlassen. Die zuständigeStelle regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,Ziel, Inhalt und Anforderungender Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungensowie das Prüfungsverfahren unter Berück-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!