11.07.2015 Aufrufe

Ausbildung & Beruf

Ausbildung & Beruf

Ausbildung & Beruf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeitsschutzgesetz133Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigtwerden, erhalten in jeder Altersgruppeeinen zusätzlichen Urlaub von dreiWerktagen.(3) Der Urlaub soll <strong>Beruf</strong>sschülern in der Zeitder <strong>Beruf</strong>sschulferien gegeben werden.Soweit er nicht in den <strong>Beruf</strong>sschulferiengegeben wird, ist für jeden <strong>Beruf</strong>sschultag,an dem die <strong>Beruf</strong>sschule während des Urlaubsbesucht wird, ein weiterer Urlaubstagzu gewähren.(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen§ 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeberoder Zwischenmeister hat jedochabweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzesden jugendlichen Heimarbeiternfür jedes Kalenderjahr einen bezahltenErholungsurlaub entsprechend Absatz 2zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichenHeimarbeiter beträgt bei einemUrlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert,bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3vom Hundert und bei einem Urlaub von 25Werktagen 9,5 vom Hundert.§ 20BinnenschifffahrtIn der Binnenschifffahrt gelten folgendeAbweichungen:1. Abweichend von § 12 darf die SchichtzeitJugendlicher über 16 Jahre während derFahrt bis auf 14 Stunden täglich ausgedehntwerden, wenn ihre Arbeitszeitsechs Stunden täglich nicht überschreitet.Ihre tägliche Freizeit kann abweichendvon § 13 der Ausdehnung der Schichtzeitentsprechend bis auf 10 Stunden verkürztwerden.2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugendlicheüber 16 Jahre während derFahrt bis 22 Uhr beschäftigt werden.3. Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1und § 18 Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedemTag der Woche beschäftigt werden,jedoch nicht am 24. Dezember, an denWeihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember,am 1. Januar, an den Osterfeiertagen undam 1. Mai. Für die Beschäftigung an einemSamstag, Sonntag und an einem gesetzlichenFeiertag, der auf einen Werktagfällt, ist ihnen je ein freier Tag zu gewähren.Diese freien Tage sind den Jugendlichenin Verbindung mit anderen freienTagen zu gewähren, spätestens, wennihnen 10 freie Tage zustehen.§ 21Ausnahmen in besonderen Fällen(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendungauf die Beschäftigung Jugendlichermit vorübergehenden und unaufschiebbarenArbeiten in Notfällen, soweit erwachseneBeschäftigte nicht zur Verfügung stehen.(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über dieArbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet,so ist sie durch entsprechende Verkürzungder Arbeitszeit innerhalb der folgendendrei Wochen auszugleichen.(3)§ 21aAbweichende Regelungen(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund einesTarifvertrages in einer Betriebsvereinbarungkann zugelassen werden1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die Arbeitszeitbis zu neun Stunden täglich, 44 Stundenwöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagenin der Woche anders zu verteilen, jedochnur unter Einhaltung einer durchschnittlichenWochenarbeitszeit von 40 Stundenin einem Ausgleichszeitraum von zweiMonaten,2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 undAbs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minutenzu kürzen und die Lage der Pausen anderszu bestimmen,3. abweichend von § 12 die Schichtzeit mitAusnahme des Bergbaus unter Tage bis zueiner Stunde täglich zu verlängern,4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendlichean 26 Samstagen im Jahr oder anjedem Samstag zu beschäftigen, wennstatt dessen der Jugendliche an einemanderen Werktag derselben Woche vonder Beschäftigung freigestellt wird,5. abweichend von den §§ 15, 16 Abs. 3 und4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Jugendlichebei einer Beschäftigung an einem Samstagoder an einem Sonn- oder Feiertagunter vier Stunden an einem anderenArbeitstag derselben oder der folgendenWoche vor- oder nachmittags von derBeschäftigung freizustellen,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!